{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-83_2023-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12014&type=1563347022&cHash=21a3dc2837e402e961fc16168780751d", "Checksum": "2de9ef26816327aa00e9ee0e529e6d2f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bildungsrecht, Art. 100 Abs. 1 VSG, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 16 GesG, Art.1 Abs. 1 lit. a VEpG. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurden wegen Verletzung ihrer elterlichen Mitwirkungspflicht \u2013 ihr Sohn hatte entgegen einer aufgrund der Covid-19-Pandemie erlassenen Weisung des Bildungsrates in der Schule keine Gesichtsmaske getragen \u2013 mit Ordnungsbussen von CHF\u00a0500 belegt. Der Rekurs beim Bildungsrat blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus der Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeiten im Bildungsbereich ergibt sich, dass der Begriff der Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule im Sinn von Art. 100 Abs. 1 VSG nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der Bildungsrat Weisungen im organisatorisch-operativen Bereich erlassen kann. Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im Schulgeb\u00e4ude als Massnahme gegen die Verbreitung einer \u00fcbertragbaren Krankheit hat keine p\u00e4dagogisch-strategische Bedeutung und fiele \u2013 soweit daf\u00fcr eine Beh\u00f6rde im Bildungsbereich zust\u00e4ndig ist \u2013 entweder in die Zust\u00e4ndigkeit der Regierung, welcher die oberste Leistung der Volksschule obliegt, oder allenfalls des Bildungsdepartements. Aus den gesundheitsrechtlichen Rechtsgrundlagen geht explizit hervor, dass das Gesundheitsdepartement zur Abwehr und Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen trifft. Der Bildungsrat hat sich schliesslich auch nicht auf eine notrechtliche Grundlage im kantonalen Recht gest\u00fctzt. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02023/83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:50:22", "Checksum": "fde017da031fdad3bb6a4a86de961e63"}