{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-8_2023-09-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12071&type=1563347022&cHash=ed650409ed4bc5009dd76d590e1d614c", "Checksum": "8c1548b24caa1ba8126f3f0ab5ed875b"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.09.2023 B 2023/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.09.2023 B 2023/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.09.2023 B 2023/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erweiterung Deponie/Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Evaluation und Planung von Deponien Typ D. Art. 31 Abs. 1 USG (SR 814.01). Art. 42 Abs. 1 EG-USG (sGS 672.1). Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 VVEA (SR 814.600). Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 2 RPG (SR 700.1). Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass f\u00fcr den Erlass der Abfallplanung, welche auch die Deponieplanung beinhalte, nach Art. 42 Abs. 1 EG-USG die Vorinstanz (Kanton) zust\u00e4ndig sei. Der Ansatz der Regierung, die Initiative zur Ausarbeitung von Deponieprojekten der Initiative von Gemeinden und Privaten zu \u00fcberlassen, sei nur solange rechtm\u00e4ssig, als hinreichende Deponievolumen f\u00fcr die Entsorgung von Abf\u00e4llen gew\u00e4hrleistet seien. Die Regierung k\u00f6nne ihre Verantwortung, eine funktionierende Abfallentsorgung im Kanton St. Gallen zu gew\u00e4hrleisten, nicht delegieren. \r\nVor der Vorinstanz hatte der Beschwerdef\u00fchrer (Deponie-Betreiber) im Hauptantrag da-rum ersucht, den Standort der von ihm geplanten Erweiterung der Deponie A.__ in den kantonalen Richtplan aufzunehmen und hierf\u00fcr die Umgrenzung des Gew\u00e4sserschutzbe-reichs Au anzupassen (Ziffer 1). Eventualiter stellte er den Antrag, die Regierung habe bis sp\u00e4testens 2024 mindestens einen weiteren Deponiestandort f\u00fcr die Kehrichtschlacke in den kantonalen Richtplan aufzunehmen (Ziffer 2). Das Verwaltungsgericht hielt hierzu fest, den (St. Galler) Tr\u00e4gergemeinden des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass die Regierung ihren Pflichten im Bereich der Deponieplanung nachkomme und im Richtplan fr\u00fchzeitig geeignete Standorte f\u00fcr (zuk\u00fcnftige) Deponien des Typs D ausscheide, nicht abgesprochen werden. Die (St. Galler) Tr\u00e4gergemeinden des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4ren damit in dieser Hinsicht im vorinstanzlichen Verfahren je f\u00fcr sich legitimiert gewesen, auf ein T\u00e4tigwerden der Regierung hinzuwirken, und sie w\u00e4ren ebenso dazu legitimiert gewesen, gegen einen sie betreffenden Beschluss der Regierung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Da die (St. Galler) Tr\u00e4gergemeinden des Beschwerdef\u00fchrers ihre gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung weitestgehend unter R\u00fcckgriff auf den Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllen w\u00fcrden, dieser mithin deren Interessen im Bereich der Abfallentsorgung wahr-nehme, sei auch der Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich grunds\u00e4tzlich legitimiert gewesen, auf einen Beschluss der Regierung im Sinne des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens 2 hinzuwirken. Demgegen\u00fcber habe ein privater Betreiber einer Deponie keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Richtplanung der von ihm vorgeschlagene Standort f\u00fcr eine Deponie des Typs D ber\u00fccksichtigt werde. Es habe dem Beschwerdef\u00fchrer im vorinstanzlichen Verfahren daher an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse an der Beurteilung seines Antrags gefehlt, den Standort der von ihm geplanten Erweiterung der Deponie A.__ in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Die Vorinstanz h\u00e4tte auf den entsprechenden Antrag nicht eintreten d\u00fcrfen. Da die Vorinstanz auf den Antrag, den Standort der vom Beschwerdef\u00fchrer geplanten Erweiterung der Deponie A.__ in den kantonalen Richtplan aufzunehmen, nicht h\u00e4tte eintreten d\u00fcrfen, entfalle ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Beurteilung der beantragten Anpassung des Gew\u00e4sserschutzbereichs Au. Insoweit sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu korrigieren.\r\nAuf die Antr\u00e4ge auf Feststellung, dass die Abfall- sowie Deponieplanung, einschliesslich Evaluation geeigneter Standorte f\u00fcr Deponien des Typs D, in die Zust\u00e4ndigkeit des Kan-tons falle (Beschwerdeantrag 2) und dass die Regierung die Standorte f\u00fcr Deponien des Typs D zeitgerecht sicherzustellen und in den kantonalen Richtplan aufzunehmen habe (Beschwerdeantrag 3), trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Es hielt fest, der Beschwer-def\u00fchrer lege nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorgehensweise des Kantons ihn zu nachteiligen Dispositionen zwingen w\u00fcrde. Soweit er ausf\u00fchre, ihm gehe es im vorlie-genden Verfahren \"einzig um die Gew\u00e4hrleistung der aktuell erheblich in Frage gestellten Entsorgungssicherheit f\u00fcr Kehrichtschlacke und vor allem um die Kl\u00e4rung der gesetzlichen Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Sicherung von Standorten f\u00fcr Deponien des Typs D auf Stufe Richtplan und deren vorg\u00e4ngig erforderliche Evaluierung\", sei darauf hinzuweisen, dass an der abstrakten Beurteilung dieser Rechtsfrage kein erkennbares Interesse bestehe. (Verwaltungsgericht, B 2023/8)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:46:21", "Checksum": "e879fca015cc04569beb54c9c1d8bb6f"}