{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-104_2024-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13303&type=1563347022&cHash=0dfb38f2d9811e1a52b19c0deb8c7009", "Checksum": "f30911df121cda63e4dbef833d482ab9"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Familienmitzug des ausl\u00e4ndischen Elternteils durch das Schweizer Kind. Recht auf Familienleben, Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 2 BV). Je nach Alter des Schweizer Kindes, kommt dessen Wunsch, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gewicht zu. Existieren keine vern\u00fcnftigen Alternativen f\u00fcr das Kind, ohne den sorgeberechtigten Elternteil tats\u00e4chlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es diesem nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben, weshalb zu pr\u00fcfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, dem ausl\u00e4ndischen Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Aus\u00fcbung des Familienlebens in der Schweiz zu erm\u00f6glichen. Im vorliegenden Fall war das Kind der Beschwerdef\u00fchrerin erst f\u00fcnf Jahre alt und daher nur sehr eingeschr\u00e4nkt f\u00e4hig, sich eine eigene Meinung bez\u00fcglich des Aufenthaltsortes zu bilden. Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit lag deshalb nicht vor (E. 2.2.1). Ferner erwies sich das Vorgehen der Mutter, die zuvor eine Scheinehe eingegangen war, als rechtsmissbr\u00e4uchlich (E. 2.2.2). Auch aus der Tatsache, dass der Schweizer Vater des Kindes in der Schweiz lebt, l\u00e4sst sich kein Aufenthaltsrecht des Kindes ableiten. Das Kind lebte nie mit diesem zusammen, ein geregeltes Besuchsrecht existiert nicht (E. 2.2.3; Verwaltungsgericht, B 2024/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:13:46", "Checksum": "ca40209aab99a97bae7b1f96346c5ee7"}