{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-105_2024-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13269&type=1563347022&cHash=83f7902534bfbca0392ee58bbb8431f3", "Checksum": "3d4a9939aaab6fbb672a72ae9c10fb95"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2024 B 2024/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2024 B 2024/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2024 B 2024/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 130 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 137 Abs. 1 lit. e StG (SR 811.1). Art. 412 f. OR (SR 220). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die im Einspracheentscheid des Steueramtes (Beschwerdegegner) best\u00e4tigte Nichtanerkennung des M\u00e4klerlohns von CHF 38'800 als Aufwendung im Sinn von Art. 137 Abs. 1 lit. e StG zu Recht unbeanstandet liess. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdef\u00fchrerin sei im vorliegend relevanten Zeitraum unbestritten die einzige Besch\u00e4ftigte in der GmbH gewesen, und die Ausf\u00fchrung des M\u00e4klerauftrags durch sie sei kausal f\u00fcr den Abschluss des Kaufvertrags gewesen. F\u00fcr die vertragliche Erteilung des M\u00e4klerauftrags an die GmbH in Bezug auf den Miteigentumsanteil der Beschwerdef\u00fchrerin sei von einer Vertretung der Beschwerdef\u00fchrerin durch den Beschwerdef\u00fchrer (Ehemann) auszugehen. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe in der Folge die M\u00e4klert\u00e4tigkeit in der GmbH einerseits f\u00fcr ihre eigenen Miteigentumsanteile an den zu ver\u00e4ussernden Liegenschaften und anderseits als M\u00e4klerin f\u00fcr die Miteigentumsanteile ihres Ehemannes ausgef\u00fchrt. Zutreffend sei zwar, dass die blosse Tatsache der Anstellung der Beschwerdef\u00fchrerin bei der GmbH noch keine wirtschaftliche Verbundenheit zu dieser bewirkt habe. Indes habe sich ein enger faktischer (pers\u00f6nlicher und wirtschaftlicher) Bezug der Be-schwerdef\u00fchrerin zur GmbH insofern ergeben, als sie vom Beschwerdef\u00fchrer/Ehemann und Organ sowie Eigent\u00fcmer der GmbH dort als einzige Angestellte besch\u00e4ftigt worden sei. So-dann habe eine Gleichlagerung der Interessen der Beschwerdef\u00fchrer unter sich einerseits und im Verh\u00e4ltnis zur GmbH anderseits aus dem Umstand resultiert, dass Gegenstand des M\u00e4klervertrags die je h\u00e4lftigen Miteigentumsanteile der Beschwerdef\u00fchrer/Ehepartner an den zu ver\u00e4ussernden Liegenschaften gebildet h\u00e4tten und deren Verkauf die Zahlung des M\u00e4klerlohns an die vom Beschwerdef\u00fchrer beherrschte GmbH zur Folge gehabt habe. Im Weiteren sei eine wirtschaftliche Verbundenheit der GmbH und des Beschwerdef\u00fchrers als deren Organ und Eigent\u00fcmer ohne Weiteres gegeben. Die von den Beschwerdef\u00fchrern als Auftraggeber im M\u00e4klervertrag an die GmbH (Beauftragte im M\u00e4klervertrag) bezahlte Verg\u00fctung/Provision k\u00f6nne angesichts der engen wirtschaftlichen und pers\u00f6nlichen Verflechtung und Gleichlagerung der Interessen der Vertragsparteien bei der Veranlagung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nicht als anrechenbare Aufwendung abgezogen werden. Die GmbH k\u00f6nne mit-hin nicht als \"Drittperson\" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 lit. e StG gelten. Sodann sei angesichts der geschilderten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse auch nicht zureichend dargetan, dass das M\u00e4klergesch\u00e4ft mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten in gleicher Weise vereinbart worden w\u00e4re, zumal die dem Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rende GmbH den Kauf und Verkauf bzw. die Vermittlung von Immobilien gerade zum Gesellschaftszweck habe und die Beschwerdef\u00fchrerin die entsprechende T\u00e4tigkeit in der GmbH im hier massgebenden Zeitpunkt effektiv ausge\u00fcbt habe. Best\u00e4tigung des angefochtenen Rekursentscheids (Verwaltungsgericht, B 2024/105).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. April 2025 abgewiesen (Verfahren 9C_6/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:09:21", "Checksum": "53e492fab6038a62a4fb042d26e1351d"}