{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-113_2026-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14443&type=1563347022&cHash=4b59217fb7cf53c368482b6ae20d7072", "Checksum": "79c08e037a4261fc0e04684e9085afd2"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2024/113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2024/113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2024/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Formelle (Teil)Enteignung durch Einr\u00e4umung einer Dienstbarkeit zur Auff\u00fcllung, H\u00f6he der Entsch\u00e4digung, Art. 15 Abs. 1 lit. a und b, Art. 16 und Art. 20 Abs. 3 EntG SG. Verg\u00fctet werden soll im Rahmen der besseren Verwendungsm\u00f6glichkeit des Enteignungsobjekts nur ein Wert, der latent im Verm\u00f6gen des Enteigneten schon vorhanden ist. Die Abbaum\u00f6glichkeit zur Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen wie auch die M\u00f6glichkeit der Auff\u00fcllung (Deponie) kommen anstelle anderer zonenkonformer Nutzungen als bessere Nutzung folglich nur in Betracht, wenn sie bereits dem Enteigneten zugestanden h\u00e4tten und nicht erst durch das Vorhaben des Enteigners m\u00f6glich geworden sind. Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb einer Deponie ist nicht nur ein Sondernutzungsplan, mit dem die Nutzung eines Grundst\u00fccks abweichend vom Rahmennutzungsplan als Deponie raumplanungsrechtlich erm\u00f6glicht wird (sog. Deponieplan), sondern auch die entsprechende an diverse Bedingungen gekn\u00fcpfte Baubewilligung samt Errichtungs- und Betriebsbewilligung, welche bei ausgewiesenem Bedarf auf Gesuch hin einem (allenfalls auch mehreren) bestimmten Betreiber(n) erteilt wird. Da der von der Enteignung betroffene Grundeigent\u00fcmer weder \u00fcber eine Baubewilligung noch eine Errichtungs- und Deponiebetriebsbewilligung verf\u00fcgt, nie um solche ersucht und sich gegen die Erteilung derselben an die Stadt St. Gallen nicht zur Wehr gesetzt hat, stand ihm die Verwendung der Fl\u00e4chen als Deponie nicht offen. \u00dcberdies fehlte angesichts der konkreten Situation jegliche Aussicht, das Auff\u00fcllrecht \u00fcberhaupt zu erhalten. Der Grundeigent\u00fcmer erleidet daher keinen Rechtsverlust. Der finanzielle Schaden des Beschwerdegegners durch die Belastung mit dem Auff\u00fcllrecht besteht nicht in den entgangenen Einnahmen aus der Deponienutzung, sondern einzig in der ihm w\u00e4hrend der Dauer der Auff\u00fcllung entgehenden Nutzung als Wald (Holzertrag) bzw. Landwirtschaftsland sowie eines allf\u00e4lligen nach der Auff\u00fcllung verbleibenden Minderwerts (Verwaltungsgericht B 2024/113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:00:25", "Checksum": "852f609c5590028c0febfb72bd315ad0"}