{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-114_2025-01-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13627&type=1563347022&cHash=891c50136692a6e3bc231b60f5b46447", "Checksum": "24fdbb46abce90e41e6c265de6db7891"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.01.2025 B 2024/114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.01.2025 B 2024/114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.01.2025 B 2024/114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zust\u00e4ndigkeit zur Pr\u00fcfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzul\u00e4ssigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollst\u00e4ndige Sachverhaltsabkl\u00e4rung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP).\r\n\r\nNach Aufl\u00f6sung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausl\u00e4ndischen Ehegatten auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit ist qualifizierten Arbeitskr\u00e4ften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben sch\u00fctzt prim\u00e4r die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderj\u00e4hrigen Kindern. Famili\u00e4re Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen vollj\u00e4hrigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderj\u00e4hrigen Neffen) sind nur gesch\u00fctzt, soweit ein \u00fcber die \u00fcblichen famili\u00e4ren Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis besteht (E. 2.3 \u2013 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Beh\u00f6rde hat von Amtes wegen s\u00e4mtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu pr\u00fcfen. Diese Pr\u00fcfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grunds\u00e4tzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht m\u00f6glich, nicht zul\u00e4ssig oder nicht zumutbar, so verf\u00fcgt das SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme. Die kantonale Beh\u00f6rde ist nur unter besonderen Umst\u00e4nden verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 \u2013 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gef\u00e4hrdet w\u00e4re, erfordert eine Prognose, welche vor dem l\u00e4nderspezifischen Hintergrund unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse vor Ort und der Lebensumst\u00e4nde der betroffenen Person vorzunehmen ist. F\u00fcr den Eintritt der konkreten Gef\u00e4hrdung gilt der Beweismassstab der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend l\u00e4sst sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t (\u00abreal risk\u00bb) gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgekl\u00e4rt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverf\u00fcgende Beh\u00f6rde zur Abkl\u00e4rung des rechtserheblichen Sachverhalts zur\u00fcckgewiesen, da es im betreffenden Bereich \u00fcber spezifische Sachkenntnisse verf\u00fcgt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu pr\u00fcfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:59:29", "Checksum": "86fbc86789457a194df8b0913364b8cc"}