{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-115--B-2024-1_2025-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13497&type=1563347022&cHash=ade2a9cead8190cef635a566db7be4ba", "Checksum": "888e84556126d878f3decbc64241d51b"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/115, B 2024/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/115, B 2024/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/115, B 2024/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/115, B 2024/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) den angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht best\u00e4tigt hat, mit welchem der Beschwerdegegner (Steueramt) sich bei der Veranlagung der Beschwerdef\u00fchrerin auf die urspr\u00fcnglichen, zusammen mit den Steuererkl\u00e4rungen 2016 und 2017 eingereichten Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) st\u00fctzte, die im Jahr 2022 neu eingereichten Jahresrechnungen nicht ber\u00fccksichtigte und den Reingewinnen der Beschwerdef\u00fchrerin geldwerte Leistungen an die Verwaltungsr\u00e4tin (2016 und 2017) sowie R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantiearbeiten f\u00fcr die Steuerperiode 2016 und verbuchte Wertberichtigungen f\u00fcr die Steuerperiode 2017 hinzurechnete. \r\nDas Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt zur Begr\u00fcndung unter anderem fest, die streitigen Berichtigungen der Jahresrechnungen 2016 und 2017 betr\u00e4fen im Wesentlichen Leistungsverbuchungen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und der C.__ AG. Weder anhand der eingereichten Buchhaltungsunterlagen noch mit den \u00fcbrigen Akten k\u00f6nne der Beweis als erbracht gelten, dass durch die nachtr\u00e4glichen Buchungen ein handelsrechtswidriger Zustand beseitigt worden sei. Es gelte das Belegprinzip, wonach nachpr\u00fcfbare Belegnachweise f\u00fcr die einzelnen Buchungsvorg\u00e4nge vorhanden sein m\u00fcssten. Allein die nachtr\u00e4gliche Verbuchung von gegenseitigen Aufw\u00e4nden und Leistungen sowie Vorlage einzelner Fakturen mit nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrten Pauschalbetr\u00e4gen gen\u00fcgten hierf\u00fcr angesichts des gegebenen internationalen (N\u00e4he-) Verh\u00e4ltnisses und des Umstandes, dass die Berichtigungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Jahresrechnungen 2016 und 2017 im Zug von streitigen Gewinnaufrechnungen f\u00fcr diese Jahre erfolgt seien, nicht. Eine allf\u00e4llige Beweislosigkeit gehe zulasten der Beschwerdef\u00fchrerin. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne auch nicht von einem f\u00fcr eine Bilanz\u00e4nderung vorausgesetzten entschuldbaren Irrtum \u00fcber die steuerlichen Folgen von bestimmten Buchungen ausgegangen werden, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin sich die Handlungen des von ihr beauftragten Treuhandb\u00fcros anrechnen lassen m\u00fcsse.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/115, B 2024/116)\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. M\u00e4rz 2026 abgewiesen (Verfahren 9C_203/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:52:03", "Checksum": "7eb0d414b043de08be91497503063bd8"}