{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-124_2025-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14251&type=1563347022&cHash=cb9b08d60350b1a9387b915564de177f", "Checksum": "58900983ba8b8bcf242038e7c1f6c29b"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.10.2025 B 2024/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.10.2025 B 2024/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.10.2025 B 2024/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Antrag auf Teilrevision des Rahmennutzungsplans, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 175a PBG, Art. 32 BauG. Gem\u00e4ss RPG werden die Nutzungspl\u00e4ne, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse erheblich ver\u00e4ndert haben, in einem ersten Schritt \u00fcberpr\u00fcf. Ergibt sich aus dieser \u00dcberpr\u00fcfung ein echter \u00c4nderungsbedarf, werden sie in einem zweiten Schritt angepasst. Gest\u00fctzt auf Art. 175a PBG sind \u00c4nderungen des altrechtlichen Rahmennutzungsplans grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Altrechtliche Teilrevisionen der Ortsplanung m\u00fcssen jedoch von einer Gesamtsicht gepr\u00e4gt sein, sich auf eine umfassende Abw\u00e4gung der Interessen st\u00fctzen und d\u00fcrften die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung nicht pr\u00e4judizieren. Denkbar erscheinen vor diesem Hintergrund vorab Einzelvorhaben mit begrenzten Auswirkungen sowie Vorhaben, die einer konsolidierten ortsplanerischen Strategie entsprechen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich bei der Ortsplanung, die den Gemeinden obliegt, eine gewisse Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen. Die Kognition sowohl der Vorinstanz als auch des Verwaltungsgerichts ist bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Nutzungsplanung auf die Rechtskontrolle beschr\u00e4nkt. Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung h\u00e4tte die heutige eingeschossige Wohnzone W1 in die zweigeschossige Wohnzone W2a \u00fcberf\u00fchrt werden sollen. Das AREG verf\u00fcgte jedoch mit Blick auf die Vorschriften zur Wohnzone W2a die Nichtgenehmigung des Baureglements. Die Beschwerdegegnerin als f\u00fcr die Ortsplanung verantwortliches Gemeinwesen hat den Ermessensspielraum, der ihr zukommt, nicht \u00fcberschritten, indem sie den Antrag der Beschwerdef\u00fchrer auf eine Teilrevision hinsichtlich der nach wie vor bestehenden Wohnzone W1 ablehnte und die Anpassung betreffend die Wohnzone W1 im Verfahren der Gesamtrevision des Zonenplans vornehmen wird (Verwaltungsgericht, B 2024/124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:17:25", "Checksum": "6a15086dcceaab88ad5d432fb6d557b9"}