{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-125_2025-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13613&type=1563347022&cHash=f6ae12024ad625a9396d4401c087ce50", "Checksum": "5e0f9ed03459bb1156532603ea8d4639"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 3, 43, 50, 58a, 61 Abs. 1 lit. c und 96 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nachdem die dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf seine Ehe mit der EU-B\u00fcrgerin B. erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Ablauf ihrer G\u00fcltigkeitsdauer erloschen war, wurde die Verl\u00e4ngerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gepr\u00fcft. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft dauerte unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erf\u00fcllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen f\u00e4llt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdef\u00fchrer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und h\u00e4lt sich erst seit rund f\u00fcnf Jahren im Inland auf. Da er somit seine pr\u00e4gende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat, erscheint eine R\u00fcckkehr dahin nicht als unzumutbar, zumal keine besonders ausgepr\u00e4gte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdef\u00fchrerischen Ansicht besteht gem\u00e4ss st\u00e4ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein \u00f6ffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Abweisung der Beschwerde. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/125)\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 2C_112/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:01:43", "Checksum": "bc7554de633a91b0e6576587825c7a02"}