{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-146_2025-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13617&type=1563347022&cHash=2def0579f060508896e31d7885c7ed73", "Checksum": "6da59ad5a7cb54182d8cb7b47603c717"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.03.2025 B 2024/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.03.2025 B 2024/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.03.2025 B 2024/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, schulrechtlicher Aufenthalt, Art. 52 VSG, Mitwirkungspflichten, Art. 12 Abs. 2 VRP, Art. 19 BV, Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Vorspiegelung eines Aufenthaltsortes zur Umgehung eines negativen Losentscheids zur Beschulung in der D. \t\r\n\r\nNach dem sogenannten Aufenthaltsprinzip hat der Sch\u00fcler die \u00f6ffentliche Schule am Ort seines Lebensmittelpunktes zu besuchen. Das Schulrecht weist damit Bez\u00fcge zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff auf. Zur Ermittlung des schulrechtlichen Aufenthalts sind die Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen ihrer Mitwirkung verpflichtet, Unterlagen zu beschaffen, welche nur die Beschwerdef\u00fchrer liefern k\u00f6nnen, und Tatsachen abzukl\u00e4ren, welche die Beschwerdef\u00fchrer besser kennen als die Beh\u00f6rden. Zudem wird von den Beschwerdef\u00fchrern insbesondere erwartet, dass sie \u2013 bei Vorliegen einer tats\u00e4chlichen Vermutung, welche auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen l\u00e4sst \u2013 aus eigener Initiative Umst\u00e4nde nennen, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Nachdem vorliegend der Verdacht gesch\u00f6pft wurde, der schulrechtliche Aufenthalt ihres schulpflichtigen Kindes liege nicht in der Schulgemeinde Z, wurden die Beschwerdef\u00fchrer unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den schulrechtlichen Aufenthalt ihres Kindes zu belegen. Trotz einer beispielhaften Auflistung m\u00f6glicher Nachweise brachten die Beschwerdef\u00fchrer lediglich eine Stromabrechnung bei und vermochten die erfolglosen Kontaktaufnahmen vor Ort nicht zu erkl\u00e4ren. Das beschwerdef\u00fchrerische Vorbringen, wonach nicht klar gewesen sei, inwiefern der Nachweis des schulrechtlichen Aufenthalts h\u00e4tte erbracht werden k\u00f6nnen, verf\u00e4ngt angesichts ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Vielzahl in Betracht kommender Belege nicht. Der schulrechtliche Aufenthalt wurde zu Recht nicht in der Schulgemeinde Z. verortet. Da C. seinen schulrechtlichen Aufenthalt nicht in der Schulgemeinde Z. hatte, sondern diesen lediglich zur Umgehung des negativen Losentscheids der D. vorspiegelte, ist die Schulgemeinde Z. nicht verpflichtet, dessen Schulgelder f\u00fcr den eigenm\u00e4chtig erwirkten Besuch der D. zu bezahlen. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/146)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:48:40", "Checksum": "46b2d11c6c11b9460e6272731eca5b57"}