{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-14_2024-08-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13223&type=1563347022&cHash=441c2ef536fd505bcf4332a33b8d863e", "Checksum": "5a7c5390f13e572898a56b9068ae9bb0"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2024 B 2024/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.08.2024 B 2024/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.08.2024 B 2024/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bildungsrecht, Notenverf\u00fcgung Bachelorarbeit. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der materiellen Beurteilung der Bewertung von universit\u00e4ren Pr\u00fcfungsleistungen bzw. -ergebnissen ist grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt. Organisatorische oder formelle (Verfahrens-)M\u00e4ngel im Zusammenhang mit dem formalen Ablauf einer Pr\u00fcfung \u2013 vorliegend die Ausarbeitung der Bachelorarbeit \u2013 pr\u00fcft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition. Die Nicht-Gew\u00e4hrung einer Nachfrist zur Ausarbeitung der Bachelorarbeit bei \u00dcberschreitung der H\u00f6chststudiendauer f\u00fcr die Bachelorausbildung und nach individueller Vorgabe des sp\u00e4testen Abgabetermins f\u00fchrt zu keiner Verletzung der einschl\u00e4gigen universit\u00e4ren Rechtsgrundlagen. Die von der Universit\u00e4t St. Gallen dem Beschwerdef\u00fchrer erteilten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Dauer der Bearbeitungsfrist f\u00fcr seine Bachelorarbeit verletzen weder den Grundsatz von Treu und Glauben noch den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Vertrauensschutz, insbesondere, weil dieser bei gebotener Sorgfalt die Unrichtigkeit der fraglichen Ausk\u00fcnfte h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re es auch (Erkundigungs-)Pflicht des Beschwerdef\u00fchrers gewesen, allf\u00e4llig bestehende Unklarheiten oder Unsicherheiten bez\u00fcglich der Bearbeitungsfrist bzw. des Abgabetermins mit der Universit\u00e4t abzukl\u00e4ren. Dem Beschwerdef\u00fchrer stand f\u00fcr das Verfassen der Bachelorarbeit die gleiche (und keine k\u00fcrzere) Bearbeitungszeit wie bei anderen Studierenden zur Verf\u00fcgung, weshalb sein aus dem Gleichbehandlungsgebot Anspruch auf rechtsgleiche Pr\u00fcfungsbedingungen nicht verletzt ist. Schliesslich liegt in der vom Universit\u00e4t festgelegten Abgabefrist f\u00fcr die Ausarbeitung der Bachelorarbeit auch keine Verletzung des Verbots des \u00fcberspitzten Formalismus vor (Verwaltungsgericht, B 2024/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:24:59", "Checksum": "faba596e965f940db21a8891faababb6"}