{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-151_2025-08-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14076&type=1563347022&cHash=c6f06e90fb2dd58f3e657bdb9aa9f283", "Checksum": "0facb792f9abf53caf10a88ad6e5f5e5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.08.2025 B 2024/151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.08.2025 B 2024/151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.08.2025 B 2024/151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Art. 159 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 PBG (sGS 731.1). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Art. 16a RPG (SR 700). Art. 7 Abs. 4bis und Art. 33 Abs. 2 USG (SR 814.1). Streitig war, ob die Ausbringung von (nassem) Schlamm durch den Beschwerdef\u00fchrer auf einem Landwirtschaftsgrundst\u00fcck im angefochtenen Entscheid zu Recht als unrechtm\u00e4ssig best\u00e4tigt und die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Bewilligung verneint zu Recht wurde. Das Verwaltungsgericht liess unbeanstandet, dass die Vorinstanz die ordentliche und ausnahmsweise nachtr\u00e4gliche Bewilligungsf\u00e4higkeit der Gel\u00e4ndeaufsch\u00fcttung verneinte. Es best\u00e4tigte, dass der mit Plastikschn\u00fcren und F\u00e4llmitteln angereicherte fl\u00fcssige Schlamm nicht h\u00e4tte auf den Feldern ausgebracht werden d\u00fcrfen und diese Entsorgung insofern widerrechtlich gewesen sei. Es hielt im Weiteren fest, dass die grunds\u00e4tzliche Pflicht des Beschwerdef\u00fchrers zur Wiederherstellung des \u00fcbersch\u00fctteten Bodens auf der im Fachbericht umrissenen Fl\u00e4che beweisrechtlich hinreichend erstellt sei. Die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass die Wiederherstellung im Grundsatz verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sei. Zutreffend sei zwar, dass vor einem allf\u00e4lligen R\u00fcckbau die konkret vorzukehrenden Massnahmen zuerst gepr\u00fcft und festgelegt wer-den m\u00fcssten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Pr\u00fcfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP) von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen w\u00e4re. Vielmehr sei diese ihrer Untersuchungspflicht insbesondere mit dem Fachbericht hinreichend nachgekommen und habe der ihr obliegenden Beweisf\u00fchrungslast gen\u00fcge getan. Sie habe gest\u00fctzt darauf in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht feststellen d\u00fcrfen, dass der ausgetragene Schlamm sachgerecht zu entfernen und der rechtm\u00e4ssige Zustand wiederherzustellen sei. Gem\u00e4ss Art. 159 Abs. 2 PBG wirke die f\u00fcr den unrechtm\u00e4ssigen Zustand verantwortliche Person im Wiederherstellungsverfahren mit; sie habe einen Vorschlag f\u00fcr die Wiederherstellung zu unterbreiten. Im Umweltrecht spiele das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle. Bezweckt werde in erster Linie, die Kosten der zum Schutz der nat\u00fcrlichen Umwelt erforderlichen Massnahmen den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden k\u00f6nnten und die Aufl\u00f6sung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden k\u00f6nne. Da die Beschwerdegegnerin den Beweis der unrechtm\u00e4ssigen Ausbringung von Schlamm durch den Beschwerdef\u00fchrer in gen\u00fcgend konkreter Weise erbracht habe, sei nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet habe, unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson die Wiederherstellung sachgem\u00e4ss zu planen und ein Vorgehenskonzept zu erstellen. In diesem Rahmen seien die konkreten R\u00fcckbaumassnahmen in sachlicher wie auch r\u00e4umlicher Hinsicht zu konkretisieren und im Detail festzulegen. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/151).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_577/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:23:14", "Checksum": "fb3be927b6bc22d892b50f1269318172"}