{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-155_2025-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14134&type=1563347022&cHash=0974cdb07cdd39a5966772f5b5f2229c", "Checksum": "fd54609e760377769a8d55c0122881c7"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren, Art. 95 Abs.1 und Art. 98bis VRP.\r\nDie Rekursinstanz ist der Auffassung, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien vollumf\u00e4nglich vom Bauherrn zu tragen, sobald ein gegen ein Bauvorhaben erhobenes Rechtsmittel in irgendeinem Punkt durchdringe. Zwar kann ein Bauvorhaben, welches nicht in allen Teilen bewilligungsf\u00e4hig ist, als Ganzes nicht bewilligt werden. K\u00f6nnen untergeordnete Baurechtswidrigkeiten im Rechtsmittelverfahren jedoch durch Auflagen oder Bedingungen bereinigt werden und haben die Einsprecher \u00fcberschiessend den Bauabschlag oder die R\u00fcckweisung mit offenem Ausgang an die Baubewilligungsbeh\u00f6rde beantragt, w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass der Bauherr auch f\u00fcr die \u2013 amtlichen \u2013 Kosten der Pr\u00fcfung jener Aspekte des Bauvorhabens aufkommen m\u00fcsste, welcher der Einsprecher zu Unrecht ger\u00fcgt hat. Dies widerspricht dem Erfolgsprinzip, wie es in Art. 95 Abs. 1 VRP verankert ist. \r\nBei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten kommen grunds\u00e4tzlich dieselben Kriterien wie bei der Verteilung der amtlichen Kosten zur Anwendung. Bei teilweisem Obsiegen zweier Beteiligter wird die Entsch\u00e4digung des mehrheitlich obsiegenden Beteiligten nach langj\u00e4hriger bisheriger (und hier nicht in Frage zu stellender) Praxis multipliziert mit der Differenz der Bruchteile, f\u00fcr welche beide Parteien kostenpflichtig werden. Jedenfalls im streitigen Verfahren \u00fcber eine Baubewilligung zwischen Bauherr und Einsprecher ist es gerechtfertigt, diese Differenzbetrachtung auch dann anzuwenden, wenn bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgs- auch das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt. (Verwaltungsgericht, B 2024/155)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:20:07", "Checksum": "b56aac42ce2cb5fa956ce20299c2f0e4"}