{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-162_2025-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13615&type=1563347022&cHash=1565ae821539fb8abf55ff435b91ae55", "Checksum": "54874ce0d4711f5dca229b34fe331189"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, Art. 3, 18 und 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und 121a BV. Nachdem die tschechische Ehefrau des vietnamesischen Beschwerdef\u00fchrers seit nunmehr fast drei Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt, ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen. Mit dem Wegfallen der origin\u00e4ren Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers aus Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 18 ff. AIG nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen f\u00e4llt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdef\u00fchrer ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und h\u00e4lt sich erst seit rund f\u00fcnfeinhalb Jahren im Inland auf. In seiner Heimat Vietnam war er als K\u00fcchenchef t\u00e4tig und verdiente dabei einen \u00fcberdurchschnittlichen Lohn. Eine R\u00fcckkehr in sein Heimatland erweist sich daher ohne Weiteres als zumutbar, zumal keine besonders ausgepr\u00e4gte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdef\u00fchrerischen Ansicht besteht gem\u00e4ss st\u00e4ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein \u00f6ffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Eine Sistierung des Verfahrens aufgrund eines ausstehenden Strafurteils im anderweitig h\u00e4ngenden Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer betreffend T\u00e4uschung der Beh\u00f6rden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG ist nicht angezeigt, zumal das ausstehende Strafurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfalten w\u00fcrde. Abweisung der Beschwerde.         \r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/162)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:51:29", "Checksum": "d7da9aa4f3aa4814df54b237d703f382"}