{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-188_2025-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13437&type=1563347022&cHash=d16fd7827f6fd9c8c2b92ab1dc873821", "Checksum": "3aa50f126565dc924af5296e15e7a187"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer (geb. 1987) stammt aus Sri Lanka und ist tamilischer Ethnie. Er reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und wurde vorl\u00e4ufige aufgenommen. Im Jahr 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden. Vorl\u00e4ufige Aufnahme und Aufenthaltsbewilligung hatten sich indessen auf die unzutreffenden Angaben zu seiner Person und eine gef\u00e4lschte Geburtsurkunde gest\u00fctzt. Die kantonalen Beh\u00f6rden wiesen das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um eine weitere Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ab (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Nachdem die zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden den Antrag um Anordnung einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme abgewiesen hatten (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022, BVGer F-1971/2023 vom 29. Oktober 2023), verpflichtete das kantonale Migrationsamt den Beschwerdef\u00fchrer zur Ausreise. In der Folge ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf die H\u00e4rtefallbestimmung. \r\nDie zeitlichen Voraussetzungen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auf den Schutz des Privatlebens gem\u00e4ss Art. 8 EMRK st\u00fctzen k\u00f6nnte, sind nicht erf\u00fcllt. Abgesehen davon hat sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gest\u00fctzt und als verh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Eingriff in die das Recht auf Achtung des Privatlebens erwiesen. Migrationsamt und Vorinstanz haben mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung ihr Ermessen nicht \u00fcberschritten und insbesondere nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2024/188) \r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. M\u00e4rz 2025 nicht ein (Verfahren 2C_157/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:57:39", "Checksum": "72a04b508e3740b43fba6e44b63f669b"}