{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-18_2024-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12949&type=1563347022&cHash=8a0b0d08f4c275676895e269877df911", "Checksum": "3c4f9836461a20ebc880cbdae6d0da14"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2024 B 2024/18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.06.2024 B 2024/18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.06.2024 B 2024/18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Widerruf der Niederlassung (Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a in Verbindung mit Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und c AIG) und Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AIG). Aufgrund einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter anderem wegen Verm\u00f6gensdelikten und Drogenhandels) hatte der Beschwerdef\u00fchrer einen Widerrufsgrund f\u00fcr seine Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit dem Wegfallen der origin\u00e4ren Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau aus Familiennachzug. Die Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt zuungunsten der Beschwerdef\u00fchrer aus. Angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers ist das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverl\u00e4ngerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers selbst bei minimaler R\u00fcckfallgefahr als hoch zu veranschlagen, auch im Hinblick auf generalpr\u00e4ventive Gesichtspunkte. Eine ausl\u00e4nderrechtliche Verwarnung war bereits im Jahr 2000 ohne Erfolg ausgesprochen worden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdef\u00fchrer in den vergangenen 30 Jahren in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig Fuss fassen konnte, haben demgegen\u00fcber weniger Gewicht, zumal die Wegweisung nicht zu einer Trennung von der Kernfamilie f\u00fchrt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes verliert auch die Beschwerdef\u00fchrerin die von diesem abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sie weder aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ableiten, noch erweist sich die Wegweisung zusammen mit den minderj\u00e4hrigen Kindern als unzumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:33:18", "Checksum": "2a932c1c1729b2665fd096ab3a861ec7"}