{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-200_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13301&type=1563347022&cHash=cdee38bfad80f1e9af516e517bf5f58f", "Checksum": "e3da67966c454ddf2f538f0b84fe6a44"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/200"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht, Haft im Dublin-Verfahren, Vorliegen eines Haftgrundes, Art. 76a Abs. 1 AIG, unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, Art. 99 VRP. Dass Migrationsamt und Vorinstanz die versuchte Verschleierung der Identit\u00e4t mittels Verwendung einer gestohlenen Identit\u00e4tskarte als ausreichend konkretes Anzeichen beurteilt haben, das bef\u00fcrchten lasse, der Beschwerdef\u00fchrer werde sich der Durchf\u00fchrung der Wegweisung entziehen und nicht freiwillig nach Rum\u00e4nien zur\u00fcckkehren, ist nicht zu beanstanden (E. 2). Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, da es am Gesuchsteller sei, die Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse umfassend darzulegen und er bei seiner Verhaftung zudem im Besitz eines I-Phones und von Air-Pods gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. In Verfahren betreffend Dublinhaft wird ohne gegenteilige Anhaltspunkte in der Regel von einer prozessualen Bed\u00fcrftigkeit der inhaftierten Personen ausgegangen. Da diese \u00fcber kein Aufenthaltsrecht verf\u00fcgen, ist es ihnen verwehrt, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Die Abweisung des Gesuchs zufolge fehlenden Nachweises der Bed\u00fcrftigkeit ohne vorg\u00e4ngige Aufforderung und Hinweis auf die nachteiligen Folgen bei S\u00e4umnis stellt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar (E. 3; Verwaltungsgericht, B 2024/200)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:09:34", "Checksum": "a7412201a86cd20932976243d61f549b"}