{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-22_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12703&type=1563347022&cHash=81fb6e77c553ade6b138bd27b118a7ca", "Checksum": "e5808423200c67e9af6c7922526aec20"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2024 B 2024/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.05.2024 B 2024/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.05.2024 B 2024/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberschritt im Jahr 2020 innerorts in \u00d6sterreich die signalisierte H\u00f6chstgeschwindigkeit von 40\u00a0km/h um 57\u00a0km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in \u00d6sterreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des F\u00fchrerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art.\u00a016c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1.\u00a0Oktober 2023 geltenden Fassung (als \"milderes Recht\") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in \u00d6sterreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer \u2012 im Sinn von Art.\u00a016c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG \u2012 um zw\u00f6lf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro\u00a0555 in Verbindung mit dem zweiw\u00f6chigen Fahrverbot f\u00fcr \u00d6sterreich \u00fcberschreite das Mass einer \"Strafe von weniger als einem Jahr\" im Sinn von Art.\u00a016c Abs. 2 lit.\u00a0abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiw\u00f6chige Lenkverbot in \u00d6sterreich habe den Beschwerdef\u00fchrer nicht in erheblicher Weise \"getroffen\". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der \u00dcbertretung, gef\u00e4hrliche Verh\u00e4ltnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art.\u00a016c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch f\u00fcr das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiw\u00f6chigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Sodann sei ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdef\u00fchrers zu sp\u00e4te Ausstellung des definitiven F\u00fchrerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdef\u00fchrer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschr\u00e4nkt fahrberechtigt gewesen sei. Sein Leumund habe sodann als zureichend ber\u00fccksichtigt zu gelten. Die \"klaglose Bew\u00e4hrung\" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall d\u00fcrfe als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie sei \u2012 gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer, die im \u00dcbrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdef\u00fchrer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren sei \u2012 nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu f\u00fchren. Der angefochtene Entscheid lasse sich dementsprechend nicht beanstanden.\r\n(Verwaltungsgericht B 2024/22)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:34:19", "Checksum": "932027f07348dc0a691aad811694e171"}