{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-232_2025-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14094&type=1563347022&cHash=156514c6bc3f3aaa51ec55954b33a2d1", "Checksum": "78c7166cdc7be69142ecc1487f77a8cb"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2024/232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinn/Haltedauerrabatt. Art. 31 Abs. 2, 131 Abs. 2 und 141 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 12 Abs. 1 StHG (sGS 642.14). Die Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberf\u00fchrten zwei Grundst\u00fccke im Jahr 2005 vom Privat- in ihr Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen (Privateinlage) und im Jahr 2013 wieder zur\u00fcck ins Privatverm\u00f6gen (Privatentnahme). Streitig war, ob die Vorinstanz f\u00fcr die Berechnung des Haltedauerrabatts die Eigentumsdauer vor der \u00dcberf\u00fchrung der beiden Grundst\u00fccke vom Privat- ins Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen bei der Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt hat (vgl. Standpunkt der Beschwerdef\u00fchrer) bzw. ob der Haltedauerrabatt nur f\u00fcr jenen Zeitraum (konkret: 2013 bis 2023) zu gew\u00e4hren ist, welcher f\u00fcr die Berechnung des steuerbaren Grundst\u00fcckgewinns massgebend ist (vgl. Standpunkt des Beschwerdegegners). Das Verwaltungsgericht schloss sich dem Standpunkt des Beschwerdegegners an. Es hielt zur Auslegung des Begriffs des \"Eigentums\" in Art. 141 (Abs. 1 und) Abs. 2 StG unter anderem fest, dass es bei einer isolierten Betrachtung des Wortlauts von Art. 141 (Abs. 1 und) Abs. 2 StG nahel\u00e4ge, den Begriff des \"Eigentums\" in Anlehnung an das Zivilrecht (bzw. spezifischer: das Sachenrecht) so zu verstehen, dass der Haltedauerrabatt auf der gesamten Dauer zwischen Erwerb und Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fccks berechnet w\u00fcrde (Art. 656 ff. ZGB). Zu beachten sei allerdings, dass der Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StG auf den \"Standardfall\" zugeschnitten sei, in dem eine Person ein Grundst\u00fcck durchgehend im Privatverm\u00f6gen halte. Es best\u00fcnden keine Hinweise, dass bei der Formulierung von Art. 141 Abs. 2 StG auch die speziellen F\u00e4lle mitbedacht worden w\u00e4ren, bei denen eine steuerpflichtige Person ihr Grundst\u00fcck wechselnd im Privatverm\u00f6gen und im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen halte. Systematische, teleologische und historische Auslegungsgesichtspunkte w\u00fcrden daf\u00fcr sprechen, Art. 141 Abs. 2 StG trotz seines prima vista in eine andere Richtung weisenden Wortlauts so auszulegen, dass der Haltedauerrabatt auf die Periode beschr\u00e4nkt werde, die auch besteuert werde. Konkret f\u00fchre dies dazu, dass die Haltedauer (das \"Eigentum\") ab dem Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung der streitbetroffenen Grundst\u00fccke vom Gesch\u00e4fts- ins Privatverm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 2013 zu berechnen sei. Bei Ver\u00e4usserung der Grundst\u00fccke im Jahr 2023 sei somit die Mindestdauer von 15 Jahren, ab welcher ein Haltedauerrabatt gew\u00e4hrt werde, nicht erreicht gewesen. Dem-entsprechend sei kein Haltedauerrabatt zu gew\u00e4hren. (Verwaltungsgericht, B 2024/232)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_594/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:19:46", "Checksum": "cbf07b7c6387cd8ff423bde82cb05d57"}