{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-235_2025-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14073&type=1563347022&cHash=7b1e70dd816e180fddb09801068c5559", "Checksum": "59f337cc4fbc890ed168fe35b9c4313d"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2024/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2024/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2024/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug f\u00fcr immer; Sperrfrist. Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV (SR 741.51). Bei wiederholter Wiederhandlung w\u00e4hrend einer noch laufenden Sperrfrist beginnt die neue Sperrfrist (Art. 16c Abs. 4 SVG) nicht erst anschliessend an die laufende Sperrfrist, sondern bereits im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung (BGer 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.4 am Schluss; vgl. auch BGer 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 am Schluss). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid begann daher die in Frage stehende Sperrfrist zu im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung. \r\nZur Frage, ob die Sperrfrist zu Recht auf die Spezialkategorie G ausgedehnt worden sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte im urspr\u00fcnglichen Verfahren \r\nbetreffend den F\u00fchrerausweisentzug beantragen k\u00f6nnen, dass ihm gest\u00fctzt auf Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV der Ausweis f\u00fcr die Kategorie G/G40 zu belassen sei. Dies habe er nach Lage der Akten nicht getan, sondern den umfassenden, alle Kategorien und Unterkategorien umfassenden F\u00fchrerausweisentzug akzeptiert, indem er die Verf\u00fcgung rechtskr\u00e4ftig habe werden lassen. F\u00fcr das vorliegende Verfahren ausschlaggebend sei, dass Art. 33 Abs. 4 VZV sich nicht auf die \u2013 hier einzig streitige \u2013 Frage der Sperrfrist beziehe, sondern auf den Umfang des F\u00fchrerausweisentzugs. Nicht Verfahrensgegenstand und damit nicht zu pr\u00fcfen sei, ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach den Vorf\u00e4llen vom 3. Mai 2018 und 9. Januar 2019 der Ausweis der Kategorie G/G40 zu belassen gewesen w\u00e4re bzw. ob die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung betreffend Sicherungsentzug vom 2. April 2019 in Wiedererw\u00e4gung zu ziehen sei. Ebenfalls nicht zu pr\u00fcfen sei, ob die Geltung der Sperrfrist f\u00fcr immer auf die Kategorie G \u2013 als Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit \u2013 als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (Art. 36 Abs. 3 BV) gelten k\u00f6nne. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit der Verf\u00fcgung vom 2. April 2019 auch der Entzug des F\u00fchrerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen bzw. darauf bei sp\u00e4teren Verf\u00fcgungen betreffend Sperrfrist nicht mehr zur\u00fcckzukommen sei und kein Spielraum f\u00fcr die Pr\u00fcfung milderer Massnahmen bestehe, da die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sperrfrist f\u00fcr immer erf\u00fcllt seien, erwiesen sich von daher als korrekt. (Verwaltungsgericht, B 2024/235)\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_432/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:29:48", "Checksum": "f27fa278b9b0035baf7ce04f3d5ce5d9"}