{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-23_2024-07-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12901&type=1563347022&cHash=4b690fc27fda38d317fc610eaee9c89f", "Checksum": "87e82b46dca379da25e663cd78a917bb"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungsrecht, Art. 34 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 lit. b IV\u00f6B. \r\nDas Angebot der Beschwerdegegnerin ist von einem Mitarbeiter unterzeichnet, der ge-m\u00e4ss Handelsregister unbestrittenermassen nicht zu ihrer Alleinvertretung befugt ist. Soweit in der Abweichung von den im Handelsregister publizierten Vertretungsbefugnis-sen ein vergaberechtlicher Mangel erblickt werden sollte, ist er \u2013 jedenfalls soweit wie vorliegend die unterzeichnende Person grunds\u00e4tzlich zur Unterschrift befugt ist \u2013 nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre heilbar. Die mit Einzelunterschrift f\u00fcr die Be-schwerdegegnerin zeichnende Verwaltungsratspr\u00e4sidentin hat mit der Unterzeichnung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen vom 9. M\u00e4rz, 22. April und 24. Mai 2024 klargestellt, dass sie von einer g\u00fcltigen Einreichung des Angebots ausge-hen will. \r\n\r\nArt. 56 Abs. 3 lit. a IV\u00f6B. \r\nDie Vorinstanz hat bei der Benotung der Angebote nach den Referenzen Unterschieden, die gem\u00e4ss Ausschreibungsunterlagen f\u00fcr die Bewertung massgebend sein sollten, kei-ne Beachtung schenkt. Damit hat sie das Ermessen, auf das sie sich im Beschwerdever-fahren beruft, unterschritten. \r\n\r\nArt. 2 lit. c IV\u00f6B. \r\nW\u00e4hrend die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot der Vergabebeh\u00f6rde das Feld in Ziffer 3.7 A \u2013 \"Grundlagen der Submission\" unausgef\u00fcllt liess, hat die Beschwerdef\u00fchrerin zwar die verschiedenen Teilaspekte, die im Technischen Bericht zu behandeln waren, nicht in einem Dokument zusammengefasst und darauf verwiesen, aber im betreffenden Feld f\u00fcnf Beilagen angef\u00fchrt, denen je Angaben zu einzelnen Aspekten entnommen werden konnten. Der Vorinstanz war es damit \u2013 anders als beim Angebot der Beschwerdegegnerin \u2013 ohne grossen Aufwand m\u00f6glich, die entsprechenden Beilagen zu konsultieren und mit Blick auf die Anforderungen an den Inhalt des Technischen Berichts zu w\u00fcrdigen. Dies schliesst es aus, die Angebote nach dem Kriterium des Technischen Berichts gleich zu bewerten. (Verwaltungsgericht, B 2024/23)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:30:30", "Checksum": "5432b7a270859f0805b61230be2b5cea"}