{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-27_2024-08-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12957&type=1563347022&cHash=4f2cf13a500eb47babed4d3109f4a758", "Checksum": "b7b49ec485c2e88a7feac392b9c0166a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.08.2024 B 2024/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.08.2024 B 2024/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.08.2024 B 2024/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer, Bestimmung des Ersatzwertes des Erwerbspreises (Art. 139 Abs. 3 StG). Den Kantonen steht es harmonisierungsrechtlich weitgehend frei, den Begriff des Ersatzwerts zu bestimmen. Mit dem Ersatzwert werden die Gestehungskosten zu einem bestimmten, vom kantonalen Gesetzgeber festzulegenden Zeitpunkt gesetzlich fingiert. Abzustellen ist dabei auf den Grundsatz der Verkehrswertbemessung. Der Wortlaut von Art. 139 Abs. 3 StG erweist sich hinsichtlich der Bestimmung des massgebenden Ersatzwertes als hinreichend klar. In sachlicher Hinsicht kann der Steuerpflichtige anstelle der tats\u00e4chlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren als Anlagekosten geltend machen. Mit der Verwendung des Begriffs \"amtlicher Verkehrswert\" ist der im Verfahren gem\u00e4ss dem Gesetz \u00fcber die Grundst\u00fccksch\u00e4tzungen beh\u00f6rdlich gesch\u00e4tzte Verkehrswert des Grundst\u00fccks und nicht ein anderer, eigens auf den Zeitpunkt vor 20 Jahren hin festzulegender oder zu sch\u00e4tzender Wert, den ein unabh\u00e4ngiger Dritter damals bezahlt h\u00e4tte, zu verstehen. Gerade das Abstellen auf einen bereits vorhandenen Wert dient der mit dem Wahlrecht des Ersatzwertes erw\u00fcnschten Verfahrensvereinfachung. In zeitlicher Hinsicht ist auf den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren abzustellen. Die Zeitspanne ist mit der Angabe von 20 Jahren klar und exakt definiert. Als Ausgangspunkt f\u00fcr die R\u00fcckrechnung der 20 Jahre kommt einzig der Zeitpunkt der Ver\u00e4usserung des Grundst\u00fccks in Frage. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch unter teleologischen oder steuersystematischen Aspekten besteht ein triftiger Grund f\u00fcr die Annahme, dass der klare Wortlaut von Art. 139 Abs. 3 StG nicht seinem wahren Sinn entsprechen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund kann weder von einer willk\u00fcrlichen Gesetzesanwendung des Beschwerdef\u00fchrers gesprochen werden, noch liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit vor (Verwaltungsgericht, B 2024/27)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:21:30", "Checksum": "9c8dc968bed9e5a57bb5b727a4d658d1"}