{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-30_2024-07-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12809&type=1563347022&cHash=3380be2f37ab6eb40a5546fbc41d3086", "Checksum": "e06f77f3081067f38dd3e506678f1630"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 44, 134, 136 und 137 StG (SR 811.1). Art. 32 DBG (SR 642.11). Streitig war die H\u00f6he der wertvermehrenden Investitionen. Zum Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, er habe in den Steuererkl\u00e4rungen 2011 bis 2013 keine der wertvermehrenden Investitionen als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht, weil es sich um einen wirtschaftlichen Neubau gehandelt habe, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich bei den Einkommenssteuerveranlagungen 2011 bis 2013 die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Abbruchreife bzw. eines wirtschaftlichen Neubaus nicht gestellt habe und die H\u00f6he des wertvermehrenden Anteils der Investitionen nicht zu kl\u00e4ren gewesen sei, zumal der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr den Liegenschaftsunterhalt jeweils den Pauschalabzug geltend gemacht habe. Dass er damals angenommen habe, es liege ein wirtschaftlicher Neubau vor, und folglich die tats\u00e4chlichen Liegenschaftsaufw\u00e4nde in den Steuerkl\u00e4rungen 2011 bis 2013 nicht deklariert habe, verschaffe ihm unter dem Aspekt der Grundst\u00fcckgewinnsteuer keine Vertrauensgrundlage. Gegen das Vorliegen des von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Neubaus bzw. einer wirtschaftlichen Abbruchreife spreche der Umstand, dass der Erwerbspreis der Liegenschaft im Jahr 2011 erheblich \u00fcber dem gem\u00e4ss Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 auf CHF 358'200 gesch\u00e4tzten Landwert gelegen habe. Bei den geltend gemachten Aufw\u00e4nden handle es sich zum massgeblichen Teil um Unterhaltskosten. Der Beschwerdef\u00fchrer weise sodann an sich zutreffend darauf hin, dass vorliegend s\u00e4mtliche Investitionen bekannt und nachgewiesen seien. Dieser Umstand verm\u00f6ge jedoch nichts an der Notwendigkeit der Abgrenzung der wertvermehrenden und werterhaltenden Anteile der Liegenschaftsaufw\u00e4nde zu \u00e4ndern. Aus der vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Aufstellung ergebe sich keine konkrete Begr\u00fcndung, inwiefern den von ihm angef\u00fchrten Aufw\u00e4nden effektiv zur Hauptsache ein wertvermehrender Charakter zukommen solle. In dieser Situation sei als M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Festlegung des Wertvermehrungs-Anteils der get\u00e4tigten Investitionen einzig eine Ann\u00e4herungsl\u00f6sung verblieben. Der Beschwerdegegner habe zu diesem Zweck praxisgem\u00e4ss eine Neuwertvergleichsberechnung vorgenommen und einen Betrag von CHF\u00a0611'500 als wertvermehrenden Anteil anerkannt. Es bestehe kein Anlass, den vom Beschwerdegegner im Veranlagungsverfahren gew\u00e4hrten und von der Vorinstanz best\u00e4tigten Wertvermehrungsanteil zu korrigieren (Verwaltungsgericht, B 2024/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:30:42", "Checksum": "f906986160c427f6f69f43afdc524ced"}