{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-33_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13019&type=1563347022&cHash=5ec4123abc77b4c0ee546ff1c6b60006", "Checksum": "1b8e77821cd2ec0f6d1b7b53b7256589"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung, Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (SR 311.0). Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von\u00a0Art. 66d Abs. 1 lit.\u00a0b StGB, das nicht an die Fl\u00fcchtlingseigenschaft ankn\u00fcpft, gilt hingegen absolut und verhindert unabh\u00e4ngig des ausl\u00e4nderrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gef\u00e4hrdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung. Hinsichtlich medizinischer Gr\u00fcnde gelten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK hohe Schwellen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein nat\u00fcrlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) f\u00fchrt. Erreicht ist diese Schwelle, wenn die auszuschaffende Person sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine gen\u00fcgende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangeh\u00f6rigen f\u00fcr ihre grundlegendsten Lebensbed\u00fcrfnisse aufkommen k\u00f6nnen. Die Vollzugsbeh\u00f6rden sind zur Pr\u00fcfung allf\u00e4lliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zust\u00e4ndig. Vorliegend steht dem Vollzug der Landesverweisung eines an paranoider Schizophrenie leidenden Ausl\u00e4nders in die T\u00fcrkei kein entsprechendes Vollzugshindernis entgegen. Eine fachgerechte Behandlung der psychischen Erkrankung ist auch dort gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr eine drohende unmenschliche Behandlung oder lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands gibt es keine Anhaltspunkte (Verwaltungsgericht, B 2024/33).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. November 2024 gutgeheissen (Verfahren 7B_1022/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:22:58", "Checksum": "03e4855dea1c79695073054fe01ed67d"}