{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-36_2024-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13229&type=1563347022&cHash=488daf8d83de15cea955a18c9c18481b", "Checksum": "2597d1aaa1fabe65066bb3313bf8d59a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Interkantonale (\u00f6rtliche) Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Leistungen an Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige, Ersatz von Unterst\u00fctzungskosten unter den Kantonen; Unterst\u00fctzungswohnsitz. Art.  4, Art. 5, Art. 9, Art. 12, Art. 14 ZUG. Zur Begr\u00fcndung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes m\u00fcssen zwei Merkmale erf\u00fcllt sein: Ein objektives, der Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. In der Praxis bildet ein sechs oder mehr Monate andauernder Aufenthalt ein Indiz f\u00fcr die Wohnsitzbegr\u00fcndung. Die polizeiliche Anmeldung beim Einwohneramt gilt als gesetzliche Vermutung f\u00fcr eine Wohnsitzbegr\u00fcndung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon fr\u00fcher begonnen hat oder nur vor\u00fcbergehender Natur ist. Im Grundsatz begr\u00fcndet der frei- oder unfreiwillige Aufenthalt bzw. Eintritt in ein Heim keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz bzw. dieser beendet einen bestehenden Unterst\u00fctzungswohnsitz nicht. Als \u00abHeim\u00bb im Sinne des ZUG gelten insbesondere Alters- und Pflegeheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art sowie die \u2013 im konkreten Fall umstrittenen (vgl. E. 6.1 \u2013 6.4) \u2013 Formen des begleiteten Wohnens. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugelassene \u00c4nderung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes infolge Heimwechsels oder (sehr wohl auch) aufgrund eines erstmaligen Heimeintritts ist (mit Blick auf Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) nur unter restriktiven Voraussetzungen anzunehmen, die vorliegend nicht erf\u00fcllt sind, weshalb der Eintritt des Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen in das Wohn- bzw. Pflegeheim in einer St. Galler Gemeinde keinen (neuerlichen) Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton SG begr\u00fcndete (vgl. zum Ganzen E. 4 und 5). Im \u00dcbrigen begr\u00fcndete der Aufenthalt des Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen in zwei Berner Gemeinden ebenfalls keinen sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton BE (vgl. E. 6.5, 6.6 und 7) \u2013 (Verwaltungsgericht B 2024/36)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:16:41", "Checksum": "938ab1fa0694c7f7f32ca4f36b2a29ee"}