{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-37_2024-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13231&type=1563347022&cHash=566beb1acb29f0f3efe583d4f905046d", "Checksum": "24c4747841bdf3e484e1012c0c65b487"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.09.2024 B 2024/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Ermessensveranlagung. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung des Nichteintretensentscheids betreffend die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung; Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (insbesondere: formelle Rechtsverweigerung) sowie auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV); Voraussetzungen einer Ermessenveranlagung (Art. 177 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG); Anforderungen an die Einsprache gegen eine Ermessenveranlagung (Art. 180 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). Tritt die Veranlagungsbeh\u00f6rde auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht ein, beschr\u00e4nkt sich der Streitgegenstand in nachfolgenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Einsprachebeh\u00f6rde den Nichteintretensentscheid zu Recht gef\u00e4llt hat. Beschwerdef\u00fchrerische Antr\u00e4ge, welche \u00fcber die Frage hin-ausreichen, ob die Einsprachebeh\u00f6rde auf die Einsprache h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen, sprengen den durch den Einspracheentscheid bestimmten Rahmen des Streitgegenstands. Sie sind daher unzul\u00e4ssig und von der Rechtsmittelinstanz nicht zu behandeln. Die aus dem rechtlichen Geh\u00f6r abgeleiteten Verfahrensgarantien haben nur im Rahmen des Streitgegenstands Geltung; mitwirkungsbezogene Rechte der Parteien gelten damit nur in Bezug auf Fragen, die konkret in einem (Gerichts-)Verfahren zu beurteilen sind, vorliegend also solche betreffend die Eintretensfrage auf die Einsprache (zum Ganzen E. 3.2 und E. 3.3). Eine Ermessensveranlagung kommt zum Zuge, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverl\u00e4ssiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden k\u00f6nnen und der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht erf\u00fcllt hat (E. 4.2). Bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ist nachzuweisen, inwiefern Letztere von tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen abweicht (qualifizierte Begr\u00fcndung). Die pauschale Bestreitung der Steuersch\u00e4tzung, die blosse Bezeichnung einzelner Positionen als zu hoch oder die angebotene Nachlieferung einer Begr\u00fcndung verm\u00f6gen nicht, den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Die nachtr\u00e4gliche Einreichung der bisher nicht vorgelegten Steuererkl\u00e4rung, wozu die s\u00e4umige steuerpflichtige Person im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren verpflichtet bleibt, bildet jedoch keine G\u00fcltigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begr\u00fcndung in anderer Form erbracht wird. Im Rahmen der Einsprache sind die notwendigen Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten, wobei als solche Unterlagen ausscheiden, die bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren ohne Weiteres h\u00e4tten eingereicht werden m\u00fcssen bzw. k\u00f6nnen, wie namentlich die Steuererkl\u00e4rung samt Beilagen (E. 4.3) \u2013 (Verwaltungsgericht, B 2024/37)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:16:34", "Checksum": "f1c9ddb285f2dfe7ea968087041823de"}