{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-46_2024-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13077&type=1563347022&cHash=a946af6c85e9bea0ce744bc2f5f22a1e", "Checksum": "5ea832f6714b90369d00cac69ed4b268"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung F\u00fchrerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verf\u00fcgte vollst\u00e4ndige kontrollierte Alkoholabstinenz f\u00fcr die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht best\u00e4tigte. Beim Beschwerdef\u00fchrer hatte seit M\u00e4rz 2022 eine vollst\u00e4ndige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verf\u00fcgung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des F\u00fchrerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unver\u00e4ndert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gem\u00e4ss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten erg\u00e4nzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters k\u00f6nne ein \"sozialer Konsum\" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anl\u00e4sslich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollst\u00e4ndigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einsch\u00e4tzung vertretbar und unter Verh\u00e4ltnis-m\u00e4ssigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollst\u00e4ndigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdef\u00fchrers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid \u2012 sowie die Verf\u00fcgung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz \u2012 liessen sich bei diesen Gegebenheiten f\u00fcr die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte erg\u00e4nzende Stellungnahme des Gutachters \u2013 und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid \u2013 zu diesem Ergebnis f\u00fchre. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. \r\nVerwaltungsgericht, B 2024/46"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:20:02", "Checksum": "b8250b697a7523b03aebc97d742f3a6a"}