{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-52_2024-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13361&type=1563347022&cHash=0d4e37f7aba8d1b35aea68c1197b0027", "Checksum": "98f747352368f84be177b764b8e8bc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrfrist. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 2 lit. e und 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 33 VZV (SR 741.51). Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Materiell streitig war, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner verf\u00fcgte Sperrfrist \"f\u00fcr immer\" (Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 16c Abs. 4 SVG) sowie deren Anwendung auf die Spezialkategorie G (Traktoren) im angefochtenen Entscheid zu Recht best\u00e4tigte. In formeller Hinsicht beanstandete der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die von ihm im Rekursverfahren mit einl\u00e4sslicher Begr\u00fcndung beantragte m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet und durch Nichtbeachtung der diesbez\u00fcglich von ihm gestellten Beweisantr\u00e4ge das rechtliche Geh\u00f6r verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, es lasse sich nicht mit guten Gr\u00fcnden in Zweifel ziehen, dass der F\u00fchrerausweis G f\u00fcr die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers als Landwirt wie bei einem Berufschauffeur notwendig sei. Durch den Ausweiszug bzw. die Sperrfrist seien somit zivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziffer 1 EMRK tangiert. Selbst wenn davon auszugehen w\u00e4re, dass eine \u00f6ffentliche Verhandlung f\u00fcr die Beurteilung der Frage der Sperrfrist keine weiteren Erkenntnis-se zu liefern verm\u00f6chte als die bereits in den schriftlichen Eingaben beschriebenen wirtschaftlichen und organisatorischen Folgen des Ausweisentzugs, w\u00fcrde dies am konventionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung nichts \u00e4ndern, zumal dem Anspruch nicht nur eine Beweisfunktion zukomme, sondern dieser auch eng mit der Fairnessgarantie zusammenh\u00e4nge. Eine \u00f6ffentliche Verhandlung k\u00f6nne nicht bloss mit dem Argument verweigert werden, dass anl\u00e4sslich einer Verhandlung bereits Geschriebenes lediglich nochmal m\u00fcndlich wiederholt werde (vgl. BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.4). Konkret stellten sich weder komplexe technische Fragen noch reine Rechts- oder Zul\u00e4ssigkeitsfragen von geringer Tragweite, sondern es gehe auch um Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweisw\u00fcrdigung von erheblicher Tragweite f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer. Weiter sei die Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers und der pers\u00f6nliche Eindruck nicht zum vornherein ohne Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung der Ausweissperre. Zu beachten sei hier, dass der Beschwerdef\u00fchrer in materieller Hinsicht bereits im Rekursverfahren unter anderem das Fehlen einer verf\u00fcgungsweisen Anordnung einer Sperrfrist f\u00fcr immer f\u00fcr die Spezialkategorie G, eine fehlerhafte Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV sowie eine fehlende Abkl\u00e4rung der Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Spezialkategorie G fahrgeeignet sei, geltend gemacht habe und dies weiterhin geltend mache. Bei dieser Sachlage m\u00fcssten qualifizierte Gr\u00fcnde vorliegen, damit gleichwohl auf die beantragte \u00f6ffentliche und m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet werden k\u00f6nnte. Solche seien nicht ersichtlich. Nach-dem alle mit der Ausweissperre zusammenh\u00e4ngenden Umst\u00e4nde zu beachten seien, sei auch die Bereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers, seine Fahrf\u00e4higkeit zu gew\u00e4hrleisten, zu ber\u00fccksichtigen. Hierbei k\u00f6nne vor dem Hintergrund der bekannten Fakten unter Um-st\u00e4nden auch eine einmalige Begegnung mit dem Beschwerdef\u00fchrer zu sachdienlichen Erkenntnissen f\u00fchren. Die M\u00f6glichkeit, unter gewissen Umst\u00e4nden auf die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung zu verzichten, habe nicht zur Folge, dass eine beantragte Verhandlung nur dann stattzufinden habe, wenn die W\u00fcrdigung der Beweismittel und Parteiaussagen nicht schriftlich m\u00f6glich sei. Es m\u00fcsse gen\u00fcgen, wenn eine pers\u00f6nliche Befragung bzw. \u00c4usserungsm\u00f6glichkeit der Parteien \u2012 wie im vorliegenden Fall \u2012 nicht sinnlos und von vornherein \u00fcberfl\u00fcssig erscheine. Bei diesen Gegebenheiten lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/52)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:13:56", "Checksum": "9621f6978bf49f202b234ad919d2ef9f"}