{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-57_2024-12-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13365&type=1563347022&cHash=a0527657ce7bdac11ec24f9df030ec62", "Checksum": "7ad593cf852fb9b18a47f121b792216e"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.12.2024 B 2024/57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.12.2024 B 2024/57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.12.2024 B 2024/57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Verfahren (Eintreten auf Zwischenentscheide) und Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Bauabschlags. Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. c PBG. Bei einem R\u00fcckweisungsentscheid wie dem vorliegend angefochtenen handelt es sich grunds\u00e4tzlich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid. Selbst\u00e4ndig er\u00f6ffnete Zwischenentscheide k\u00f6nnen nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen angefochten werden. Vorliegend konnte mit Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigef\u00fchrt werden. Mit Blick auf die damit einher-gehenden Einsparungen an Verwaltungsaufwand, Zeit und Kosten war ein Eintreten auch aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden angezeigt. Eine negative rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgung, mit der beispielsweise - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - eine Baubewilligung verweigert wird, hat Rechtsbest\u00e4ndigkeit. Deshalb ist ein neues, identisches Ge-such nicht vorbehaltlos neu zu pr\u00fcfen, ist doch eine formell und materiell rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgung auch f\u00fcr die Beh\u00f6rden verbindlich. Rechtlich unmassgebliche Abweichungen vom urspr\u00fcnglichen abschl\u00e4gig beurteilten Baugesuch verm\u00f6gen die Identit\u00e4t des neu eingereichten Baugesuchs nicht zu verhindern. Vorliegend wurden weitgehend identische Baugesuchspl\u00e4ne eingereicht, wobei sich die projektierten \u00c4nderungen in der neu-en Materialisierung einer Holzwand ersch\u00f6pften. Damit war es f\u00fcr den Beschwerdegegner ersichtlich, dass der Grund f\u00fcr den erstmaligen Bauabschlag unver\u00e4ndert fortbestand. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zu Recht nicht auf das erneute Baugesuch eingetreten.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/57)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:03:01", "Checksum": "0a2405f8c38b99dc9098f9b67f89e0c8"}