{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-5_2025-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13431&type=1563347022&cHash=46aecce5a655dafb79f38f6e2954d671", "Checksum": "2204e2067c33fab739782ce65e04946e"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2025 B 2024/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2025 B 2024/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2025 B 2024/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung/Erstellung Zufahrt. Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700). Art. 67 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Streitig war, ob die Vorinstanz den Beschluss, mit welchem die Gemeinde einerseits die gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners (Bewilligung einer Zufahrt zum Grundst\u00fcck Nr. 00 von Osten her \u00fcber das Grundst\u00fcck Nr. 02) erhobene Einsprache abwies und die Baubewilligung erteilte und anderseits den Umfang der Strassenklassierung (auf Grundst\u00fcck Nr. 01 der Beschwerdef\u00fchrer) an der S\u00fcdgrenze des Grundst\u00fccks feststellte, im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht best\u00e4tigte. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, dass sich der Umfang der \u00f6ffentlich-rechtlichen Beschr\u00e4nkung des privaten Grundeigentums aus dem Strassenplan mit der entsprechenden Einteilung ergebe. Der f\u00fcr jedermann verbindliche Strassenplan habe konstitutive Wirkung, indem er den Umfang des Strassennetzes festlege. Dem Geoportal bzw. dem darin abgebildeten Strassennetz komme demgegen\u00fcber keine solche Wirkung zu. Gem\u00e4ss den Nutzungsbedingungen zum Geoportal w\u00fcrden die Daten vielmehr ausschliesslich zu Informationszwecken bereitgestellt, wobei die inhaltliche Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualit\u00e4t, Zuverl\u00e4ssigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit dieser Informationen explizit nicht gew\u00e4hrleistet sei. Das Gericht f\u00fchrte im Weiteren aus, dass konkret eine blosse Hauszufahrt zum Grundst\u00fcck Nr. 00 in Frage stehe, f\u00fcr welche es keiner Strassenklassierung bed\u00fcrfe; hieran verm\u00f6ge nichts zu \u00e4ndern, dass der Weg \u00fcber ein kleines St\u00fcck des Drittgrundst\u00fccks Nr. 02 f\u00fchre. Vorliegend sei das Baugesuch vom Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks Nr. 00 und von der Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks Nr. 02 unterzeichnet worden, womit die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 PBV (sGS 731.11) erf\u00fcllt seien. Zudem sei eine strassenm\u00e4ssig hinreichende Erschliessung bereits von S\u00fcden her \u00fcber das Grundst\u00fcck Nr. 01 gegeben. Bei diesen Gegebenheiten erweise sich die Befestigung des Terrains durch Verlegung weiterer Verbundsteine zur Erm\u00f6glichung des Zugangs zum Grundst\u00fcck Nr. 00 von Osten her in der geplanten Form \u2013 aus \u00f6ffentlich-rechtlicher Sicht \u2013 als bewilligungsf\u00e4hig und habe die Bewilligung erteilt werden d\u00fcrfen. Der Beschwerdegegner sei indes darauf hinzuweisen, dass mit der Unterschrift der Eigent\u00fcmerin von Grundst\u00fcck Nr. 02 noch keine privatrechtliche (dienstbarkeitsrechtliche) Sicherstellung der Zufahrt \u00fcber die Liegenschaft Nr. 02 vorliegt und die Zustimmung \u2013 zivilrechtlich \u2013 nur f\u00fcr die aktuellen Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke Nrn. 02 und 00 bindend sei. (Verwaltungsgericht, B 2024/5)\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_116/2025)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:01:18", "Checksum": "405d49dcf046d1d8d8b1f1e7c6d6c639"}