{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-63_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12967&type=1563347022&cHash=3f74cdc2bfaa2ec0e8039f82a640fa84", "Checksum": "884b0cd3514077fc52b7279dd4a7c54f"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2024/63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2024/63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2024/63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht, verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei Art. 15d Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Aufz\u00e4hlung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG ist nicht abschliessend. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das Ausmass der notwendigen beh\u00f6rdlichen Nachforschungen zur Er-mittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einge-holt werden soll, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und liegt im pflichtge-m\u00e4ssen Ermessen der Entzugsbeh\u00f6rde. Die neuerliche Trunkenheitsfahrt mit 1.04 Ge-wichtspromille vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage f\u00fcr den zweiten Sicherungsentzug diente. Die Indikationen gem\u00e4ss dem Leitfaden Fahreig-nung (Gutachten f\u00fcnf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheits-fahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht gr\u00f6sser als f\u00fcnf Jahre) sind nicht erf\u00fcllt. Nichtsdestotrotz liegen aufgrund der Vorgeschichte und des Verlaufs der Ereignisse konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung des Beschwerde-f\u00fchrers ernsthaft in Frage stellen, zumal der Leitfaden nicht alle m\u00f6glichen Sachverhalte aufzuf\u00fchren vermag, die eine Fahreignungsabkl\u00e4rung nahelegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/63)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:32:56", "Checksum": "8ab1faf315d026c55b255debf70272ee"}