{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-67_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13471&type=1563347022&cHash=8c0183dad29d8161ea746e74ea4c8ba0", "Checksum": "c8ee08ce3c476c4c0c068b431dea6f7f"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht; Anwendbares Recht bei Gesetzesrevision; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, AS 2007 5437); Verh\u00e4ltnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausl\u00e4nderrechtlichem Bewilligungswiderruf (Dualismusverbot; Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 AuG); Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB (Art. 2 Abs. 1 StGB); Sistierung des Rekursverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV); Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK).\r\n\r\nF\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit des Widerrufs einer ausl\u00e4nderrechtlichen Bewilligung ist jene Rechtslage massgeblich, die im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Widerrufsverfahrens, mithin der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs an die ausl\u00e4ndische Person durch das Migrationsamt, gilt (E. 3.3). Gegen den Beschwerdef\u00fchrer sind mehrere Straf-urteile ergangen. Das Migrationsamt st\u00fctzte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 f\u00fcr vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten. Da diese Verurteilung aus \u00fcbergangrechtlichen Gr\u00fcnden noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fiel, war das Migrationsamt f\u00fcr die Wegweisung zust\u00e4ndig, weshalb keine Verletzung des Dualismusverbots vorliegt; jene Verurteilung allein gen\u00fcgte zudem f\u00fcr den verf\u00fcgten Widerruf, weshalb sp\u00e4ter ergangene Strafurteile irrelevant sind (E. 3.5). Die im Ermessen der Vorinstanz liegende Sistierung des Rekursverfahrens war sachlich begr\u00fcndet, da der Verlauf der beim Beschwerdef\u00fchrer vom Strafgericht angeordneten Massnahme f\u00fcr junge Erwachsene f\u00fcr die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung war. Gest\u00fctzt auf konkrete Anhaltspunkte erfolgte auch die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer unter Probe-zeit aus der Massnahme bedingt entlassen und erneut verurteilt worden war (E. 3.6). Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumst\u00e4nde und der verh\u00e4ngten langen Freiheitsstrafe trifft den Beschwerdef\u00fchrer ein schweres migrationsrechtliches Ver-schulden, zumal er vor der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 bereits wegen anderer (Gewalt- bzw. Gef\u00e4hrdungs-)Delikte verurteilt worden war und danach seine deliktische T\u00e4tigkeit \u00fcber mehrere Jahre fortsetzte. Gest\u00fctzt auf eine forensisch-psychiatrische Einsch\u00e4tzung besteht zudem beim Beschwerdef\u00fchrer ein erhebliches Risiko weiterer Verletzungen wesentlicher Rechtsg\u00fcter durch k\u00fcnftige Gewalthandlungen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung auch unter generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten als zul\u00e4ssig er-scheint. Insgesamt liegt ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen, zumal die R\u00fcckkehr ins Heimatland Kosovo, insbesondere mit Blick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration, grunds\u00e4tzlich nicht unzumutbar ist, auch wenn er bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat (E. 3.8; Verwaltungsgericht B 2024/67).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_6/2025) \r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_15/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:09:49", "Checksum": "3e31e74568dca2d4bb209cba742dd906"}