{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-6_2025-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13693&type=1563347022&cHash=cb48406740b104265708fa5578e7756c", "Checksum": "488d8be656e3897cefe7c99dd84e0bdf"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsaufsicht im Bereich Finanzen, aufsichtsrechtliche Pr\u00fcfung, Gemeindeautonomie, Art. 84, Art. 89 und Art. 100 KV, Art. 106 ff. und Art. 155 GG. Die Gemeinden unterliegen bez\u00fcglich ihrer Organisation, der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und des Finanzgebarens der kantonalen Aufsicht, die in einer Wechselbeziehung zur kommunalen Finanzautonomie steht. Durch die Finanzaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden zahlungsf\u00e4hig bleiben, ihre Aufgaben finanzieren k\u00f6nnen, die vom Kanton zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel korrekt verwendet werden und der innerkantonale Finanzausgleich gesetzm\u00e4ssig abgewickelt werden kann, was eine einheitliche Rechnungslegung voraussetzt. Die diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkung der Gemeindeautonomie liegt im Interesse eines einheitlichen Systems des kommunalen Rechnungswesens, des Schutzes der Gl\u00e4ubigerinnen und Gl\u00e4ubiger sowie der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Im Bereich der detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung in Art. 106 ff. GG besteht in der Rechtsanwendung keine Autonomie, womit die Staatsaufsicht auch die \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit umfasst (E. 3.2). Werterhaltende Massnahmen an bestehenden Verm\u00f6genswerten werden unabh\u00e4ngig von ihrer H\u00f6he als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht; wertvermehrende Ausgabe sind \u00fcber die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsverm\u00f6gen zu aktivieren (E. 3.3). Per 1. Januar 2019 wurde mit den erforderlichen \u00c4nderungen im Gemeindegesetz und in der Verordnung \u00fcber den Finanzhaushalt das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) und das Rechnungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) eingef\u00fchrt. Demnach ist eine Investition zu aktivieren, sobald mit einer werterhaltenden Investition eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung vorliegt (E. 4.2). Mit dem Einbau eines neuen Umluftsystems mit Heizfunktion ist f\u00fcr die Turnhalle ein zus\u00e4tzlicher Nutzen entstanden. Es liegt damit keine rein werterhaltende Massnahme vor, die unabh\u00e4ngig von ihrer H\u00f6he als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht werden kann. Diesbez\u00fcglich besteht kein Ermessen der Gemeinde (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2024/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:51:41", "Checksum": "41d9bfe679fb5d83c17546a7fa478b08"}