{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-74_2024-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13249&type=1563347022&cHash=2afab6824d45c0f3b5fcdad8c85cf643", "Checksum": "ace30e5090779c62629d9d8f7d24bcd5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2024 B 2024/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte das Fehlen eines klaren Anhaltspunktes daf\u00fcr, dass adaptive bzw. pulsierende Strahlung gr\u00f6ssere Gesundheitsrisiken mit sich bringe als konventionelle Strahlung. Trotz des von der BERENIS umschriebenen Trends hinsichtlich des oxidativen Stresses lasse sich aufgrund des heutigen Stands der Wissenschaft kein Bedarf erkennen, die Anlagegrenzwerte anzupassen. Von einer unvollst\u00e4ndigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz k\u00f6nne in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Dies umso weniger, als es in erster Linie Sache der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rden des Bundes und nicht der Rechtsmittelinstanzen sei, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Aufgrund der Feststellungen des BAFU erweise sich auch die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen als nachvollziehbar und begr\u00fcndet. Sodann sei eine konkrete Gef\u00e4hrdung von Nutz- und Wildtieren durch den Betrieb von adaptiven 5G-Antennen weder generell noch f\u00fcr den hier interessierenden Standard ausgewiesen. Sofern die Grenz-werte der NISV eingehalten w\u00fcrden, sei Stand heute vielmehr davon auszugehen, dass von der 5G-Funktechnologie keine besondere Gefahr f\u00fcr Nutz- und Wildtiere ausgehe. Diese Einsch\u00e4tzung stehe unter dem Vorbehalt weiterer Forschung. Im Weiteren fehle es an Anhaltspunkten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Echtzeit-\u00dcberwachung des Mobilfunknetzes, was indes sporadische unangemeldete Kontrollen nicht ausschliesse. Der Umstand, dass das AFU die M\u00f6glichkeit, sporadisch solche unangemeldeten Kontrollen durchzuf\u00fchren, bislang offenbar nicht ben\u00fctzt habe, k\u00f6nne f\u00fcr sich allein nicht zur Verweigerung der vorliegend streitigen Baubewilligung f\u00fchren, soweit die Anlage die Bewilligungsvoraussetzungen erf\u00fclle. Nach Lage der Akten spreche nichts dagegen, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit dem QS-System sowie mit Abnahmemessungen \u2013 gem\u00e4ss den Empfehlungen der Metas \u2013 gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne. Diesbez\u00fcglich sei das Vor-bringen der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben, wonach die Abnahmemessungen von entsprechend akkreditierten Messunternehmen durchgef\u00fchrt und eine gute \u00dcbereinstimmung mit den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten zeigen w\u00fcrden. Mit der vom BAFU empfohlenen Erweiterung des QS-Systems, der Implementierung der automatischen Leistungsbegrenzung und der automatisierten \u00dcberpr\u00fcfungsroutine sollte der bewilligungskonforme Betrieb und damit die Einhaltung der Grenzwerte bei Anwendung des Korrekturfaktors sichergestellt sein. Schliesslich sei die nachvollziehbare Feststellung der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben, wonach im Fall von (Mehrweg-)Verbindungen \u00fcber Reflexionen s\u00e4mtliche Ausbreitungswege l\u00e4nger ausfallen w\u00fcrden als der zur Berechnung der elektrischen Feldst\u00e4rken herangezogene direkte Abstand zwischen Mobilfunkanlage und OMEN bzw. OKA, und eine Verl\u00e4ngerung des Wegs der Wellen und Streuung der Strahlung in unterschiedliche Richtungen das Signal abschw\u00e4che. Auch mit Blick auf die Testmessungen des BAKOM sei bezogen auf ein einzelnes Antennenpanel nicht davon auszugehen, dass durch Reflexionen an einem bestimmten Ort h\u00f6here Feldst\u00e4rken als die aufgrund der direkten Sichtverbindung ermittelten Werte resultieren w\u00fcrden. Eine drohende \u00dcberschreitung der Grenzwerte aufgrund von Strahlenreflexion erscheine von daher nicht plausibel bzw. nicht begr\u00fcndet.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/74)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:13:02", "Checksum": "a54c0e41720b46543513dc48dc0da039"}