{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-84_2024-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12811&type=1563347022&cHash=6e44a3201e5183c571c403635fd3ff7a", "Checksum": "9e786fa8787ebdc04f49636035591ca9"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung. Art. 88 f. VRP (sGS 951.1). Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Der Schriftenwechsel zog sich im Rekursverfahren nach Einreichung und Begr\u00fcndung des Rekurses am 8.\u00a0September bzw. 3. Oktober 2022 bis in den Juli 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt lief das Verfahren im \u00fcblichen Rahmen und ohne wesentliche Unterbr\u00fcche ab, sodass sich eine bef\u00f6rderliche Behandlung bis dahin nicht in Abrede stellen liess. In der Folge stand das Rekursverfahren bis zur Einreichung der Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde \u2013 d.h. w\u00e4hrend rund neun Monaten \u2013 still. Der Beschwerdegegner f\u00fchrte diesbez\u00fcglich ins Feld, er habe eine Vielzahl von Verfahren mit h\u00f6herer Dringlichkeit vorziehen m\u00fcssen (insbesondere migrationsrechtliche Rekursf\u00e4lle) und sei im \u00dcbrigen nach dem Eingangsdatum der Rekursf\u00e4lle vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, unter Gleichheitsaspekten (Art. 8 Abs. 1 BV) erscheine es grunds\u00e4tzlich geboten, Rechtsmittelverfahren nach ihrem zeitlichen Eingang bzw. nach dem Datum des Abschlusses des Schriftenwechsels zu erledigen und eine Ausnahme von dieser Behandlungsordnung (nur) f\u00fcr F\u00e4lle zuzulassen, die zentrale Rechtsg\u00fcter betr\u00e4fen bzw. die ihren Zweck nur erf\u00fcllen k\u00f6nnten, wenn sie innert bestimmter Fristen entschieden w\u00fcrden. Migrationsrechtliche F\u00e4lle h\u00e4tten oftmals einen engen Bezug zum Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK); insbesondere bei (erstinstanzlich negativ beschiedenen) Familiennachzugsgesuchen k\u00f6nne daher eine (besonders) bef\u00f6rderliche Behandlung angezeigt sein. Die Priorit\u00e4tenordnung des Beschwerdegegners beruhe mithin ihrem Grundsatz nach auf sachlichen Gr\u00fcnden. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer ein besonderes Beschleunigungsinteresse mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf einem vielbegangenen Spazierweg begr\u00fcnden wolle, sei festzuhalten, dass die in Frage stehende Naturstrasse auf beiden Seiten Ausweichm\u00f6glichkeiten f\u00fcr alle ihre Ben\u00fctzer biete und aufgrund der aktenkundigen Fotografien insgesamt als \u00fcbersichtlich erscheine. Es sei der Vorinstanz daher unter grundrechtlichen Gesichtspunkten \u2012 etwa mit Blick auf den Anspruch auf Schutz des Lebens (Art.\u00a02 EMRK) und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) \u2012 nicht vorzuwerfen, dass sie das streitbetroffene Rekursverfahren innerhalb der \u00fcblichen Priorit\u00e4tenordnung behandelt habe. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens bewege sich (noch) im akzeptablen Bereich. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich als unbegr\u00fcndet (Verwaltungsgericht, B 2024/84)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:29:41", "Checksum": "093a903b853800ab783e45fc0f24d9b4"}