{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-85_2024-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13201&type=1563347022&cHash=632d208b069a403b29dec6739897cdc1", "Checksum": "9fcc942da6383cfb84b6879d7ddee09a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2024 B 2024/85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2024 B 2024/85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2024 B 2024/85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe. Unterst\u00fctzungswohnsitz im interkantonalen Verh\u00e4ltnis. Richtigstellung. Art. 28 und Art. 33 f. ZUG. Bei der Richtigstellung handelt es sich um einen mit einem ausseror-dentlichen Rechtsmittel vergleichbaren Rechtstitel, mit dem ein in den Anwendungsbe-reich des ZUG fallender formell rechtskr\u00e4ftiger Entscheid (Richtigstellungsobjekt), der entweder bez\u00fcglich der Rechtsanwendung oder der tats\u00e4chlichen Grundlagen an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, nachtr\u00e4glich korrigiert werden kann. Das Verfahren der Richtigstellung ist zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu pr\u00fcfen, ob das Richtigstel-lungsobjekt an einem Richtigstellungsgrund leidet bzw. ob der vom Richtigstellungsbe-gehren erfasste Entscheid offensichtlich unrichtig ist. Bejahendenfalls wird die formelle Rechtskraft des betroffenen Entscheids (Richtigstellungsobjekt) beseitigt und dieser wird aufgehoben. Die Aufhebung des offensichtlich unrichtigen Entscheids hat als zweiten Schritt zur Folge, dass das darin offensichtlich unrichtig beurteilte bzw. geregelte Leistungsgesuch bzw. Feststellungsbegehren eines neuerlichen, nunmehr rechtskon-formen Entscheids bedarf. Weil die formell rechtskr\u00e4ftige Kostengutsprache und die darin bejahte Unterst\u00fctzungszust\u00e4ndigkeit des Kantons St. Gallen nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden k\u00f6nnen, mithin kein Richtigstellungsgrund vorliegt, ist dem Richtigstellungsbegehren kein Erfolg beschieden.\r\n(Verwaltungsgericht B 2024/85)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:14:17", "Checksum": "49b8be04ac1b9dc80201e285180247e2"}