{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-90_2024-09-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13239&type=1563347022&cHash=b0e56826d2f92cb99c7fda88078fdbdd", "Checksum": "3d5c7ae06c379ce2b47e2ecf80a89a2c"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.09.2024 B 2024/90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.09.2024 B 2024/90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.09.2024 B 2024/90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 133 Abs. 2 und 134 Abs. 1 StG (SR 811.1). Art. 656 Abs. 1 ZGB (SR 210). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid den vom Beschwerdegegner (Steueramt) im Veranlagungsverfahren festgesetzten Anteil des Beschwerdef\u00fchrers am Ver\u00e4usserungserl\u00f6s aus Liegenschaftsverkauf zu Recht best\u00e4tigte. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine damalige Ehefrau waren zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundst\u00fccks als h\u00e4lftige Miteigent\u00fcmer desselben im Grundbuch eingetragen. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass es sich bei den Anteilen gem\u00e4ss Art. 133 Abs. 2 StG um solche im Sinn des Sachenrechts handelt. F\u00fcr das sachenrechtliche Eigentum an Grundst\u00fccksanteilen sei der Grundbucheintrag massgebend (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB). Wesentlich erscheine, dass das Scheidungsurteil lediglich den von den Scheidungsparteien vereinbarten Vergleich zur g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung umgesetzt habe und daher an den sachenrechtlichen Gegebenheiten \u2013 h\u00e4lftiges Miteigentum mit Bezug auf das in Frage stehende Grundst\u00fcck im Ver\u00e4usserungszeitpunkt \u2013 nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6ge. Zutreffend sei zwar, dass Art. 646 Abs. 2 ZGB lediglich die Vermutung des Miteigentums zu gleichen Teilen aufstelle und eine abweichende vertragliche Ausgestaltung der Miteigentumsordnung m\u00f6glich bleibe. Indes w\u00fcrde auch eine abweichende vertragliche Regelung der Miteigentumsanteile an Grundeigentum \u2013 soweit eine solche vor-liegend als gegeben zu erachten w\u00e4re \u2013 f\u00fcr deren Rechtswirksamkeit einen entsprechenden Grundbucheintrag (Art. 656 Abs. 1 ZGB) voraussetzen. Mithin sei die gest\u00fctzt auf den gerichtlichen Vergleich zur g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil best\u00e4tigte Gewinnaufteilungsvereinbarung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner damaligen Ehefrau nicht geeignet, die Miteigentumsanteile am Grundst\u00fcck im Ver\u00e4usserungszeitpunkt f\u00fcr die Bemessung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer abweichend vom Grundbucheintrag festzulegen. Abweisung der Beschwerde und Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/90)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_610/2024)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:18:30", "Checksum": "5b410f19825c3ec725cf81deca4de177"}