{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-98_2024-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13443&type=1563347022&cHash=16bd976cf1d50b63d5c24d15f1193419", "Checksum": "e11bed2bea7dc1a81d3c260b98e54ccc"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.11.2024 B 2024/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.11.2024 B 2024/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.11.2024 B 2024/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht, Unterhaltsperimeter, Art. 54 ff., Art. 73 und Art. 77 ff. StrG (sGS 732.1). Unterhaltsperimeter einer Gemeindestrasse dritter Klasse, die der Erschliessung von Liegenschaften in der Landwirtschaftszone (Alpen und Waldungen) dient; Sondervorteilsprinzip; Berechnung des Sondervorteils unter Ber\u00fccksichtigung der Normalst\u00f6sse (Art. 39 ff. DZV, SR 910.13; Art. 2 LaV, sGS 610.11); Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Unterhaltsperimetern (Art. 61 VRP, sGS 951.1).\r\nNebst an die Gemeindestrassen dritter Klasse anstossenden Grundeigent\u00fcmern sind auch hinterliegende Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer oder Dritte unterhaltspflichtig, soweit ihnen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. Es wird ein Perimeter (Beitragsplan) errichtet, wobei der Sondervorteil der Bemessung der individuellen Kostenanteile (Perimeterbeitr\u00e4ge) dient. Der Perimeter umfasst jene Eigent\u00fcmer, deren Land aus dem Strassenunterhalt einen Nutzen (insb. bessere Nutzungsm\u00f6glichkeit des Grundst\u00fccks infolge dessen erleichterter Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Personen und Fahrzeuge bzw. dessen verbesserter strassenm\u00e4ssiger Erschliessung) zieht und folglich im Wert steigt. F\u00fcr die Ermittlung bzw. Sch\u00e4tzung des Sondervorteils ist es zul\u00e4ssig, nach schematischen Grunds\u00e4tzen vorzugehen und auf Pauschalisierungen zur\u00fcckzugreifen. Auch im Landwirtschaftsgebiet gilt die Formel: Perimeterfl\u00e4che x Vorteils- oder Nutzungsfaktor x Interessenprozente = Perimeterpunkte. In der Interessenwertung wird die ben\u00fctzte L\u00e4nge der \u00f6ffentlichen Strasse abgebildet. Die Faktorenberechnung beruht auf dem Fl\u00e4chenprinzip, wobei unterschiedliche Nutzungsarten des jeweiligen Grundst\u00fccks besonders zu ber\u00fccksichtigen sind. Abgebildet werden Art und Ausmass der land- und forstwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung sowie die Nutzung des Werks durch landwirtschaftliche Bauten. Bei Alpweiden ist zudem der Normalbesatz, d.h. der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz, bei der Berechnung der Weidefaktoren grunds\u00e4tzlich ein tauglicher Indikator f\u00fcr das Mass der m\u00f6glichen Bewirtschaftung. Hierzu ist sachgerecht und zul\u00e4ssig, auf die vom kantonalen Landwirtschaftsamt, festgelegten Normalst\u00f6sse abzustellen. Die Gemeinden verf\u00fcgen bei der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang einem Grundeigent\u00fcmer ein Sondervorteil zukommt, \u00fcber einen erheblichen Ermessenspielraum. Das Verwaltungsgericht \u00e4ndert daher eine sachlich haltbare Einsch\u00e4tzung des einem Grundst\u00fcck zukommenden Sondervorteils selbst dann nicht, wenn es eine andere L\u00f6sung als ebenso zweckm\u00e4ssig erachtet oder sogar bevorzugen w\u00fcrde. Namentlich dr\u00e4ngt eine bloss geringf\u00fcgige Differenz zwischen dem zu tragenden Prozentanteil eines Grundeigent\u00fcmers an den Unterhaltskosten gem\u00e4ss Beitragsplan und dem niedrigeren Anteil, den er zu tragen bereit w\u00e4re, die Annahme eines Ermessensfehlers nicht auf (Verwaltungsgericht, B 2024/98).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom nicht ein (Verfahren 9C_28/2025)\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch ans Bundesgericht wurde mit Verf\u00fcgung vom 20. M\u00e4rz 2025 infolge R\u00fcckzugs der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 9F_2/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:07:12", "Checksum": "b89f58c5e1112ac3272d3cdbe4fd6808"}