{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-99_2024-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13703&type=1563347022&cHash=3c2a4ad315c9d4f19560ea66c2ae2eb1", "Checksum": "22954f851308acddc0b2fcfd516bcca8"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des \u00dcbereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). \r\nStreitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verf\u00fcgung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 best\u00e4tigte, mit welcher dem Beschwerdef\u00fchrer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu kl\u00e4ren war im Weiteren, ob der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko (\"real risk\") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gest\u00fctzt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt w\u00fcrde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der fr\u00fcheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden k\u00f6nne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-l\u00e4sslich und nachvollziehbar begr\u00fcndeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdef\u00fchrer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausf\u00fchrliche und \u00fcberzeugend begr\u00fcndete W\u00fcrdigung der Vorinstanz durch weitere, f\u00fcr den Entscheid wesentliche Darlegungen erg\u00e4nzen k\u00f6nnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu \u00fcberweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer R\u00fcckschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen h\u00e4tte, gelinge dem Beschwerdef\u00fchrer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei R\u00fcckkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erw\u00e4hnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angef\u00fchrten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch s\u00e4mtliche Ange-h\u00f6rigen des Opfers erfolgen m\u00fcsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen w\u00fcrden, solche F\u00e4lle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angeh\u00f6rigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere k\u00f6nne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei seiner R\u00fcckkehr \u2013 sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme \u2013 mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verh\u00e4ltnisse sei diesfalls, sollte es \u00fcberhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer \u2013 dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden \u2013 Schadenersatz- bzw. bzw. \"Blutgeld\"-Forderung der Angeh\u00f6rigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer \u00dcberweisung an das SEM abgesehen worden sei. Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99)\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:05:16", "Checksum": "00d98edabaace123289f3d69f95d2fa2"}