{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2024-9_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12959&type=1563347022&cHash=51a5405b2907d3a5c5f106f5de83b121", "Checksum": "c41ff526152d6198c890446187fb3a4b"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2024/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformit\u00e4t eines Weidestalls. Art. 16a Abs. 1 und 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 21 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV (SR 700.1). Zu kl\u00e4ren war im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zonenkonformit\u00e4t im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG die betrieb-liche Notwendigkeit des projektierten Weidestalls f\u00fcr die in Frage stehende Bewirtschaf-tung durch die P\u00e4chterin (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Letztere wurde in einem Amtsbericht des Landwirtschaftlichen Zentrums bejaht. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, aufgrund der Gegebenheiten h\u00e4tten zureichende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Abweichung von den Feststellungen/Schlussfolgerungen im erw\u00e4hnten Amtsbericht vorgelegen. Der vo-rinstanzliche Schluss der fehlenden objektiven Notwendigkeit des Standorts des Weid-stalls erweise sich mit Blick auf das \u00f6ffentliche Interesse an der Vermeidung einer Zer-siedelung als begr\u00fcndet. Die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz st\u00fcnden mit der Rechtspre-chung im Einklang, wonach landwirtschaftliche Bauten unter Ber\u00fccksichtigung des Standorts des Wohnhauses soweit m\u00f6glich zu gruppieren seien, um die Zersiedelung der Landschaft zu minimieren (vgl. BGE 141 II 50; BGer 1C_58/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.4.1 m.H.). Zutreffend sei zwar, dass gem\u00e4ss Rechtsprechung in erster Linie zu pr\u00fcfen sei, ob die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer be-reits vorhandenen Baute m\u00f6glich sei oder ob Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr ben\u00f6tigten Bauten errichtet werden k\u00f6nnten (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; Urteil 1C_457/2017 vom 25. M\u00e4rz 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Vorliegend stelle sich die Situation aber aufgrund der seit 2008 rechtskr\u00e4ftigen R\u00fcckbauverf\u00fcgung des Stalls anders dar. Es sei mithin nicht von einer bestehenden Baute auszugehen, wel-cher der Vorzug vor der Errichtung einer neuen zu geben w\u00e4re, sondern davon, dass die in Frage stehende Parzelle als unbebaut zu gelten habe. Nicht dargetan sei zudem auf-grund der Akten, dass ein zus\u00e4tzlicher Raumbedarf aufgrund der Weidehaltung der Jungtiere auf den Pachtgrundst\u00fccken nicht im bestehenden Betriebszentrum abgedeckt werden k\u00f6nnte und einen Neubau erforderlich machen w\u00fcrde.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2024/9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:23:11", "Checksum": "2c2aacb483b51ab2caa70fe49e3ee43e"}