{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-105-B-2025-10_2025-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14231&type=1563347022&cHash=b10aa27b70b12f7a86736bf1d195760a", "Checksum": "fe715aa077abd63ec219b2323bc00add"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/105 B 2025/106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.10.2025 B 2025/105 B 2025/106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.10.2025 B 2025/105 B 2025/106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.10.2025 B 2025/105 B 2025/106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Sitz/Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person. Art. 20 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 71 StG (sGS 811.1). Der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung liegt praxisgem\u00e4ss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tats\u00e4chlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besorgt wird. Massgebend ist die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktion\u00e4re (BGer 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2 m.H.). Im konkreten Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gesch\u00e4fte der Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen des Gesellschaftszwecks an mehreren Orten gef\u00fchrt werden. Es kam zum Schluss, dass die Indizienlage insgesamt f\u00fcr einen vom statutarischen Sitz in Z.__ /AR Ausserrhoden abweichenden Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung in Y.__/SG spreche. Ein solcher habe als \u00ab\u00fcberwiegend wahrscheinlich\u00bb zu gelten, auch wenn F.__ bestimmte Leitungsfunktionen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin von O.__ aus wahrgenommen und ein Teil der Verwaltungs- und Managementt\u00e4tigkeiten an spezialisierte Dienstleister delegiert gewesen sei. Im Jahr 2017 sei F.__ w\u00e4hrend mehrerer Monate in Y.__ gemeldet gewesen und habe f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin Gesch\u00e4ftsleitungs- und Verwaltungshandlungen ausgef\u00fchrt. F\u00fcr die Vornahme solcher T\u00e4tigkeiten in Z.__/AR fehle es demgegen\u00fcber an jeglichen Hinweisen. Folglich seien der Beschwerdegegner und die Vorinstanz f\u00fcr das Jahr 2017 zu Recht vom Hauptsteuerdomizil der Beschwerdef\u00fchrerin Y.__ ausgegangen.\r\nArt. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Gewinn-Aufrechnung von geldwerten Leistungen einer AG. Das Verwaltungsgericht hielt hin-sichtlich der von der Vorinstanz best\u00e4tigten Gewinnaufrechnung eines Jaguar-Oldtimers fest, es gehe um ein Liebhaberobjekt, dessen Wert sich nicht ohne Weiteres bestimmen lasse; dies zeige sich insbesondere auch in den von den beiden Gutachtern veranschlagten grossen Preisspannen. Der Einbringungswert 2017 liege zwar gut einen F\u00fcnftel \u00fcber dem von den beiden Sch\u00e4tzern festgelegten Versicherungswert/Marktwert. Indes sei zu beachten, dass gem\u00e4ss Rechtsprechung betreffend geldwerte Leistungen erst eine Differenz von 25% zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei Liegenschaften als Indiz f\u00fcr ein \u2013 zur Aufrechnung f\u00fchrendes \u2013 offensichtliches Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung angesehen werde (VerwGE B 2024/58 f. vom 3. Februar 2025 E. 3.4.1 m.H. auf BGer 2C_785/2020 vom 18. M\u00e4rz 2021 E. 2.5.1 und E. 2.5.5). Eine Orientierung an dieser Schwelle erscheine auch bei Fahrnisgegenst\u00e4nden sachgerecht. Der diesbez\u00fcglich beweisbelastete Beschwerdegegner (Steuerverwaltung) habe nicht aufgezeigt, dass der Leistung der Beschwerdef\u00fchrerin im Jahr 2017 auf das Konto 1460 ihres Aktion\u00e4rs F.__ mit der Einbringung des Jaguars durch den Aktion\u00e4r keine \u2013 im dargelegten Sinn \u2013 angemessene Gegenleistung gegen\u00fcberstehe. Auch ein simuliertes Gesch\u00e4ft werde zu Recht von keiner Seite behauptet, zumal es hierf\u00fcr an jeglichen Anhaltspunkten fehle. Mit Blick auf die dargelegten Gegebenheiten erscheine es gerechtfertigt, im Umfang des Einbringungswerts 2017 von einer Aufrechnung abzusehen (Verwaltungsgericht, B 2025/105, B 2025/106).\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_660/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:16:08", "Checksum": "1771bd91b0c44c5d41ddc0e889cfd0c5"}