{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-110_2026-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14455&type=1563347022&cHash=ee5c6b9b996c0def2b2d3d4424be3a9f", "Checksum": "169b4b435863c7a2a7cb9aab028c3562"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2026 B 2025/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2026 B 2025/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2026 B 2025/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer wurde 1988 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er weist aufgrund seines langj\u00e4hrigen und persistenten deliktischen Verhaltens ein erhebliches Integrationsdefizit auf. Das strafbare Verhalten h\u00e4ngt zwar \u2013 auch \u2013 mit einer schwergradigen, langj\u00e4hrigen und bisher weitgehend therapieresistenten Suchterkrankung (Opiat- [Substitutionsbehandlung] und schwergradige Kokainabh\u00e4ngigkeit, sch\u00e4dlicher Alkohol- und Cannabisgebrauch) zusammen, indem die Straftaten in erster Linie der Beschaffung der Geldmittel zur Finanzierung des Suchtmittelbedarfs dienen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat aber teilweise auch auf List und Gewalt zur\u00fcckgegriffen und bei den Opfern Vertrauen erweckt, um es anschliessend zu missbrauchen. Die R\u00fcckstufung erscheint nicht zum vornherein als ungeeignet, die Integration des Beschwerdef\u00fchrers zumindest teilweise zu verbessern. Nach drei erfolglosen Verwarnungen erscheint eine weitere Verwarnung nicht mehr als zweckdienlich. Die \u00c4nderung des Aufenthaltsstatus f\u00fchrt nicht zu rechtlichen und tats\u00e4chlichen Einschr\u00e4nkungen im Leben des Beschwerdef\u00fchrers, welche die R\u00fcckstufung als unzumutbar erscheinen liessen. Insgesamt verm\u00f6gen die privaten Interessen an der Beibehaltung einer Niederlassungsbewilligung die \u00f6ffentlichen Interessen am Versuch, mit der R\u00fcckstufung eine Verbesserung der Integration des Beschwerdef\u00fchrers zu erreichen, nicht zu \u00fcberwiegen. Das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist ebenso wenig beeintr\u00e4chtigt wie der Anspruch auf Achtung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung und des Vorrangs des Strafrichters. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Sie ist abzuweisen. Sollte die zust\u00e4ndige Migrationsbeh\u00f6rde dereinst in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund anhaltenden deliktischen Verhaltens, das keine Pr\u00fcfung der Landesverweisung nach sich zog, oder wegen Nichteinhaltens der Bedingungen nicht zu verl\u00e4ngern, wird sie abermals eine sorgf\u00e4ltige Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung bzw. eine umfassende Interessenabw\u00e4gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen haben. (Verwaltungsgericht, B 2025/110)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 02:58:26", "Checksum": "b619077c88df2b61421378f848e430ff"}