{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-126--B-2025-1_2025-11-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14417&type=1563347022&cHash=e9e415b32e4d3a7c409ff3ba649e5fe1", "Checksum": "94088cc6c8aa6bd0fcfdf0460a726305"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/126, B 2025/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.11.2025 B 2025/126, B 2025/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.11.2025 B 2025/126, B 2025/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.11.2025 B 2025/126, B 2025/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Nachsteuern, geldwerte Leistungen, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG. Bestand, Qualifikation und H\u00f6he einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und auf jener des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend gen\u00fcgt der blosse Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es rechtskr\u00e4ftig zu einer Aufrechnung gekommen, nicht, sondern es herrscht die \u00fcbliche Beweislastverteilung (Normentheorie). Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbeh\u00f6rde nach erfolgter Beweisw\u00fcrdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit \u201ean Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\u201c davon \u00fcberzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. In Abweichung von den \u00fcblichen Regeln \u00fcber die Beweislast hat dabei ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und H\u00f6he einer von der Veranlagungsbeh\u00f6rde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterl\u00e4sst er dies oder beschr\u00e4nkt sich auf pauschale Ausf\u00fchrungen, darf die Veranlagungsbeh\u00f6rde annehmen, die auf der Gesellschafterebene gewinnsteuerrechtlich rechtskr\u00e4ftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegen\u00fcber ebenso berechtigt (mitwirkungsorientierte Beweislast). Vorliegend wurden geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Nonvaleurs auf Ebene der Gesellschaft (gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndete Finanzanlage im Ausland), der Schenkung eines Autoabstellplatzes und einem nicht verbuchten Ertrag aus einer Konventionalstrafe aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2025/126, B 2025/127). \r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_54/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:09:00", "Checksum": "ab0ab3d9732399ebf19871424e3b41d6"}