{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-06-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-130_2026-06-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14896&type=1563347022&cHash=ce45dfd269267c34ef158af1351b37f4", "Checksum": "6f88095a0329edd698bd774278aa43bc"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:58:07", "Num": ["B 2025/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.06.2026 B 2025/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.06.2026 B 2025/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.06.2026 B 2025/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht, Aufhebung altrechtlicher Sondernutzungspl\u00e4ne aus dem Jahr 1911, Art. 21 RPG. Die aus Art. 21 RPG folgende Planbest\u00e4ndigkeit bzw. G\u00fcltigkeitsvermutung kommt grunds\u00e4tzlich nur Nutzungspl\u00e4nen zu, die unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes des Bundes und zur Umsetzung seiner Ziele und Grunds\u00e4tze erlassen wurden. Auch die Frage, wieweit ein Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium sein, das die Schwelle f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung erh\u00f6ht. Grundeigent\u00fcmer, welche nach der Plangenehmigung keine Anstalten zur baulichen Verwirklichung des Sondernutzungsplanes getroffen haben, k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf die Best\u00e4ndigkeit desselben berufen. An der Beibehaltung von zwei \u00fcber 100 Jahre alten Sondernutzungspl\u00e4nen, die gr\u00f6sstenteils baulich umgesetzt wurden, besteht kein \u00f6ffentliches Interesse mehr. Eine zeitliche Koordination der Anpassung oder Aufhebung bestehender Sondernutzungspl\u00e4ne mit der Gesamtzonenplanrevision ist nicht zwingend. Die bei Anwendung der Regelbauweise etwas geringere Nutzungsm\u00f6glichkeit steht der Aufhebung nicht entgegen, zumal der Bestand der Bauten garantiert ist und gegebenenfalls auch Ausnahmebewilligungen m\u00f6glich sind. Schliesslich ist aufgrund der h\u00e4ngigen Gesamtrevision des Zonenplans k\u00fcnftig mit einer Mehrausn\u00fctzung zu rechnen. Die Aufhebung der Sondernutzungspl\u00e4ne erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtm\u00e4ssig (Verwaltungsgericht, B 2025/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:58:07", "Checksum": "35a3abb0c066578098e8c7ba9f8d541c"}