{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-135_2026-02-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14451&type=1563347022&cHash=7754325cf7f9d58e2045f64686eca3c9", "Checksum": "880a4061c18bc3588d998f29288acab1"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.02.2026 B 2025/135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.02.2026 B 2025/135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.02.2026 B 2025/135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 Abs. 1, Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 62 Abs. 1 Ingress und Bst. b und Art. 96 Abs. 1 und 2 AIG.\r\n\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer hat jahrelang die sexuelle Integrit\u00e4t eines Kindes schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt, weshalb ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht. Die vorinstanzliche Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef\u00fchrer ist zwar beruflich gut integriert. Seine finanzielle Situation ist aber seit langem prek\u00e4r. Auch f\u00fchrt die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, in seine Heimat zur\u00fcckzukehren, weder zur Trennung von Familienangeh\u00f6rigen noch in unzumutbarer Weise von anderen nahen Personen in der Schweiz. Der Beschwerdef\u00fchrer ist in Deutschland geboren und erst im Alter von 32 Jahren erstmals in die Schweiz \u00fcbergesiedelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Deutschland oder seinem Herkunftsland Italien die wesentlichen pers\u00f6nlichkeitspr\u00e4genden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens verbracht hat. Dem heute 51-j\u00e4hrigen, gesunden Beschwerdef\u00fchrer ist es zumutbar, in seinem Herkunftsland Italien zu leben. Da an der Aufenthaltsbeendigung ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, f\u00e4llt eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2025/135)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 02:58:39", "Checksum": "7f3b4d073888cf7dafb8685fb4d406db"}