{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-141_2025-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14407&type=1563347022&cHash=e5ba254efd1e4c4b9e5ebba14c6194d2", "Checksum": "42a652418a4178291659d9e7f9aa4de2"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.12.2025 B 2025/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.12.2025 B 2025/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.12.2025 B 2025/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht; Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) \r\nDer 1976 geborene Beschwerdef\u00fchrer ist ethnischer Oromo und stammt aus \u00c4thiopien. Er reiste 2017 legal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2022). Die Frist zur Ausreise verstrich ungenutzt. \r\nDer Beschwerdef\u00fchrer bem\u00fchte sich seit seiner Einreise kontinuierlich und ernsthaft um seine Integration in die hiesige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Innerhalb von eineinhalb Jahren hat er erfolgreich einen MAS-Nachdiplomlehrgang an der Ostschweizer Fachhochschule absolviert. Seine Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht in kurzer Zeit erscheint sehr ausgepr\u00e4gt und \u00fcbertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden in vergleichbarer Situation durchschnittlich zu erwartende, normale Integration bei weitem. Eine zukunftsgerichtete Betrachtung l\u00e4sst es erwarten, dass er sich mit dem Masterabschluss und dem abgeschlossenen Nachdiplomstudium in den Arbeitsmarkt integrieren und finanziell f\u00fcr sich selbst aufkommen wird. Anders als bei der Beurteilung des H\u00e4rtefalls ist sodann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine R\u00fcckkehr nach \u00c4thiopien \u2013 sofern keine Vollzugshindernisse vorliegen \u2013 zumutbar w\u00e4re. Die mit \u00f6ffentlichen Steuergeldern subventionierte Hochschulausbildung begr\u00fcndet zudem nebst dem privaten auch ein gewisses \u00f6ffentliches gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib im Land. Entgegen steht das \u00f6ffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verh\u00e4ltnisses zwischen schweizerischer und ausl\u00e4ndischer Wohnbev\u00f6lkerung. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz \u00fcberwiegen im konkreten Fall. (Verwaltungsgericht, B 2025/141)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:06:45", "Checksum": "205e8ebf33e557569629d546e21cd5b0"}