{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-147_2025-12-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14409&type=1563347022&cHash=50c90296305e77b21f7c54670b29b052", "Checksum": "b4e46a553259023a74cec9aaf83075cc"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlehrerbewilligung, Art. 15 Abs. 3 SVG, Art. 5 FV\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist seit 2002 als selbst\u00e4ndiger Fahrlehrer erwerbst\u00e4tig. Nachdem eine verkehrspsychologische Eignungsabkl\u00e4rung seine fehlende charakterliche Fahreignung ergeben hatte und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er den Beruf des Fahrlehrers in Zukunft einwandfrei und zuverl\u00e4ssig werde aus\u00fcben k\u00f6nnen, wurden ihm im Jahr 2021 der F\u00fchrerausweis und die Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit entzogen. Gest\u00fctzt auf eine verkehrspsychologische Neubeurteilung erteilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt im Juli 2024 den F\u00fchrerausweis wieder. Die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung stellte das Amt bei Erf\u00fcllung der Voraussetzungen gem\u00e4ss der Fahrlehrerverordnung, namentlich nach zweij\u00e4hriger Bew\u00e4hrung im Strassenverkehr in Aussicht. \r\nDie Verkehrspsychologin verwies in ihrem Gutachten f\u00fcr die Zulassung zur T\u00e4tigkeit als Fahrlehrer auf die in der Fahrlehrerverordnung genannten Voraussetzungen. Die von der Verkehrspsychologin damit aus verkehrspsychologischer Sicht im Ergebnis als angezeigt erscheinende zweij\u00e4hrige Bew\u00e4hrungsfrist als Automobilist erweist sich mit Blick auf die Testergebnisse als nachvollziehbar und rechtlich als begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2025/147)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_742/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:08:07", "Checksum": "cb8ecb69d41171a6a82fef6b20e3e699"}