{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-15--B-2025-16_2025-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14105&type=1563347022&cHash=45fbc988a00e57916e2e4a8f991e8223", "Checksum": "45a92c8b4e5ae40bbf54fff4e20a9760"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/15, B 2025/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.08.2025 B 2025/15, B 2025/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.08.2025 B 2025/15, B 2025/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.08.2025 B 2025/15, B 2025/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Nichteintreten auf Einsprachen, Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 116 Abs. 2 DBG. Streitig war die Frage, ob das Steueramt auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen wegen versp\u00e4teter Erhebung zu Recht nicht eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrer unter der bisher bekannten Adresse f\u00fcr das Steueramt nicht mehr auffindbar gewesen sein sollen, ver\u00f6ffentlichte dieses die Veranlagungsverf\u00fcgungen im Amtsblatt. Das Verwaltungsgericht erwog, dass ein unbekannter Aufenthalt allein die Beh\u00f6rde noch nicht zur amtlichen Publikation berechtige. Erst wenn die Kontaktaufnahme \u00fcber die bestehende Adresse nicht mehr funktioniere, weil die (eingeschriebene oder uneingeschriebene) Post als unzustellbar retourniert werde, sei die Beh\u00f6rde zur Nachforschung \u00fcber den neuen Aufenthalt der betroffenen Personen verpflichtet. Da die Beschwerdef\u00fchrer vorliegend aufgrund des Postzur\u00fcckbehalteauftrags weiterhin erreichbar gewesen waren, h\u00e4tte das Steueramt die Ermessensveranlagungen nicht amtlich publizieren d\u00fcrfen, sondern diese per Post an die bestehende Adresse zustellen m\u00fcssen. Die Veranlagungsverf\u00fcgungen wurden somit nicht ordnungsgem\u00e4ss er\u00f6ffnet. Die Einsprachen gelten als rechtzeitig erhoben. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2025/15, B 2025/16)\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2025 nicht ein (Verfahren 9C_489/2025)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:26:05", "Checksum": "1e41ee81ccbb09b320a13ff0d7c292a7"}