{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-153--B-2025-1_2026-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14674&type=1563347022&cHash=da30a5b74998d8686daf45e8d91214d6", "Checksum": "3357ba25bc3f3a44f74cd735247aafe6"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:59:34", "Num": ["B 2025/153, B 2025/155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2026 B 2025/153, B 2025/155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2026 B 2025/153, B 2025/155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2026 B 2025/153, B 2025/155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1, Art. 120 DBG (SR 642.11); Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 212 und 214 StG; Art. 164 DBG.  \r\nStreitig war zum einen, ob Schreiben des Beschwerdegegners (kantonale Steuerverwaltung) geeignet waren, die Veranlagungsverj\u00e4hrung zu unterbrechen. In den Schreiben stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Hinweis auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen jeweils implizit eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht und wies auf den verj\u00e4hrungsunterbrechenden Charakter der Mitteilung hin. Das Verwaltungsgericht hielt fest, es bestehe kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach einer Mitteilung, die eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht stelle, verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen sei (BGE 126 II 1 E. 2f). Das Recht, die Steuern f\u00fcr 2012 bis 2017 zu veranlagen, sei dementsprechend nicht verj\u00e4hrt. Im Weiteren best\u00e4tigte es die Korrektheit der Berechnung von Ausgleichszinsen.\r\nSodann erachtete das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdef\u00fchrer behaupteten Wegfall bzw. die Uneinbringlichkeit der f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2021 deklarierten Eink\u00fcnfte mit Blick auf die erh\u00f6hten Beweisanforderungen bei den konkret gegebenen komplexen Verh\u00e4ltnissen mit Auslandbezug als unzureichend erkl\u00e4rt bzw. nicht nachgewiesen. Die gest\u00fctzt auf Angaben des Beschwerdef\u00fchrers dargelegte Verrechnung von Forderungen lasse vielmehr auf eine Tilgung bzw. Realisation der Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers schliessen. Von diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Festlegung der Eink\u00fcnfte 2012 bis 2021 durch den Beschwerdegegner gest\u00fctzt auf die urspr\u00fcnglichen Deklarationen best\u00e4tigt habe.\r\nBetreffend den Abzug von gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Aufwendungen bzw. zu den vom Beschwerdef\u00fchrer unter anderem geltend gemachten Kosten f\u00fcr Steuerberatung und Vertretung im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren gegen Steuerveranlagungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Steuern als solche den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen seien. In Steuerberatungen und Rechtsmittelverfahren in Steuersachen gehe es nicht um die Frage der Einkommenserzielung als solche, sondern im Wesentlichen um die steuerliche Qualifikation des erzielten Einkommens. Ein Zusammenhang dieser Kosten mit der Einkommenserzielung sei somit nicht gegeben. Diese Kosten fielen daher als Gewinnungskosten ausser Betracht und seien unter diesem Titel zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. \r\nSodann kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mangels Nachweises des Eigentums\u00fcbergangs von vier Liegenschaften per Ende Dezember 2010 sich die Ber\u00fccksichtigung der vier Liegenschaften in den Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu beanstanden sei. F\u00fcr die Jahre 2012 bis 2015 sei mangels eines zureichenden Nachweises des Wegfalls von Mietertr\u00e4gen aus den vier Liegenschaften auch die vom Beschwerdegegner vorgenommene \u00abFortschreibung\u00bb der Liegenschaftsertr\u00e4ge 2011 zu best\u00e4tigen. Im Weiteren best\u00e4tigte das Verwaltungsgericht eine vom Beschwerdegegner vorgenommene Hinzurechnung \u00fcbriger Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Steuerjahr 2017. (Verwaltungsgericht, B 2025/153, B 2025/155)\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_371/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:59:34", "Checksum": "4bafcd7b534f12c325bf33d1227669da"}