{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-157_2026-01-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14373&type=1563347022&cHash=fedce3efcf71e9c1dcca0e8c082929a2", "Checksum": "91d17f80c73b5707c3d806ecc79739f8"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.01.2026 B 2025/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.01.2026 B 2025/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.01.2026 B 2025/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG, Art. 58a AIG\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Aufl\u00f6sung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erf\u00fcllt sind, oder wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde vorliegen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG). Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Ehefrau hat zwar \u00fcber drei Jahre bestanden, aufgrund der Vielzahl an Strafbefehlen und seiner erheblichen Verschuldung ist eine erfolgreiche Integration des Beschwerdef\u00fchrers allerdings zu verneinen. Auf wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen w\u00fcrden, kann er sich ebenfalls nicht berufen, denn zu seinen zwei minderj\u00e4hrigen Kindern unterh\u00e4lt er weder eine besonders enge affektive noch eine wirtschaftliche Beziehung. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gest\u00fctzt auf eine andere landes- oder v\u00f6lkerrechtliche Bestimmung. (Verwaltungsgericht, B 2025/157)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:04:06", "Checksum": "da238596b97244cb76b77efc96ad8886"}